
Arbeitsergebnisrechnung
Für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM - i. S. d. §§ 136 ff. SGB IX) gilt als branchenspezifische Vorschrift die Werkstättenverordnung (WVO).
Nach § 12 WVO müssen WfbM:
- einen Jahresabschluss (Werkstattabschluss) aufstellen
- für den Arbeitsbereich der Werkstatt ein Arbeitsergebnis
- ermitteln,
- darstellen
- und ausschließlich für die in § 12 Abs. 5 WVO genannten Zwecke verwenden. Der wichtigste davon ist die Zahlung von Arbeitsentgelten an die beschäftigten Menschen mit Behinderungen i. H. v. mindestens 70 % des ermittelten Arbeitsergebnisses.
Der Arbeitsbereich ist neben dem Eingangsverfahren und dem Berufsbildungsbereich nur einer von drei Teilen der Werkstatt. Dieser teilt sich wiederum in einen pflegesatzfinanzierten Vergütungs- und einen absatzfinanzierten Leistungsbereich auf. Die Abgrenzung gerade in der Kostenzurechnung ist in der Praxis nicht einfach.
Der Werkstattabschluss sowie die Ermittlung, Darstellung und Verwendung des Arbeitsergebnisses sind in regelmäßigen Abständen von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Einsichts- und Prüfungsrecht in diese Unterlagen haben auch die beiden Anerkennungsbehörden der WfbM (Bundesanstalt für Arbeit und überörtlicher Sozialhilfeträger).
WfbM-Beschäftigte werden über das Arbeitsergebnis gewissermaßen erfolgsabhängig vergütet. Die Höhe des Arbeitsergebnisses determiniert ihre Lohnhöhe, ist damit für sie von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Auch aus diesem Aspekt heraus ist eine verordnungskonforme und sachgerechte Ermittlung und Verwendung wichtig.
Curacon prüft langjährig Jahresabschlüsse von WfbM-Trägern sowie Werkstattabschlüsse und führt Arbeitsergebnisrechnungen durch. Durch unsere Facharbeit in diesem Bereich besitzen wir umfangreiches Wissen, von dem Sie dauerhaft profitieren.
