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Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand

Steuerliche Behandlung

Für die steuerliche Behandlung der Abfallentsorgung durch die öffentliche Hand sind sowohl die Überlassungspflicht beim Abfallbesitzer als auch die Entsorgungspflicht der juristischen Person öffentlichen Rechts („jPöR“) als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (ö.r.E.) von Bedeutung. Entsprechend der jeweiligen Abfallart und der damit verbundenen Entsorgungstätigkeit (Beseitigung und/oder Verwertung) ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die jPöR durch gesetzliche Normierung verpflichtet ist, diese Tätigkeit auszuführen und somit die steuerrechtliche Einordnung in den hoheitlichen Bereich vorgenommen werden kann, oder andernfalls eine Zuordnung zum ertragssteuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA) vorgenommen werden muss. Des Weiteren ist für die steuerrechtliche Einordnung eine Unterscheidung zwischen der Entsorgung und weiteren Tätigkeiten, wie das gemeinsame Einsammeln oder die Verwertung, vorzunehmen.

Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen

Die Entsorgungstätigkeiten der ö.r.E. durch Sammlung von Hausmüll sind Leistungen, die der öffentlichen Hand nach § 20 (1) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) durch den Benutzungszwang eigentümlich und vorbehalten sind. Die Beseitigung und Verwertung von Hausmüll stellt somit aufgrund der gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung grundsätzlich eine hoheitliche Tätigkeit dar. Von dieser Regelung sind insbesondere Entsorgungstätigkeiten für Rest-, Sperr-, und Biomüll sowie Altglas, Altpapier und Altkleider erfasst. Abweichende Regelungen bestehen für Verpackungsabfälle, welche bundesweit im Rahmen des sog. Dualen Systems (Sammeln, Sortieren und ggf. Verwertung) üblicherweise im „Gelben Sack“ bzw. „gelbe Tonne“ gesammelt werden. Für die Sammlung und die Verwertung jener Verpackungsabfälle besteht keine Überlassungspflicht an die jPöR, sodass hier im Rahmen des dualen Systems eine wirtschaftliche Tätigkeit und somit ein BgA begründet wird. Des Weiteren umfasst das duale System auch weitere Tätigkeiten wie insbesondere die Abfallberatung und die Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushalten, die irrtümlicherweise in die Sammelsysteme des dualen Systems geworfen wurden. Kosten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung entstehen, sind als Betriebsausgabe des jeweiligen BgA geltend zu machen.

Damit keine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird, muss somit zu der Überlassungspflicht auch die Entsorgungspflicht vorliegen.

Die mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Einnahmen unterliegen folglich der Umsatzsteuer, da die jPöR im Rahmen des begründeten BgA unternehmerisch tätig wird. Dazu ist ggf. eine umsatzsteuerliche Besonderheit durch den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13 b des Umsatzsteuergesetztes (UStG) bei der Entsorgung von beispielsweise Elektroschrott zu beachten.

Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen

Die anderen Herkunftsbereiche sind in die Bereiche gewerbliche Siedlungsabfälle sowie sonstigen Gewerbemüll zu differenzieren.

Bei der Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle handelt es sich um gewerbliche und industrielle Abfälle, die den Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind (sog. haushaltsnahe Gewerbeabfälle). Hierunter fallen Abfälle wie z.B. Biomüll, Altpapier oder Altkleider, welche sowohl aus gewerblichen als auch öffentlichen Einrichtungen stammen können. Die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen durch die jPöR ist dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen, da die Beseitigung auf einem Annahme- und Benutzungszwang fußt.

Bei der Beseitigung von sonstigem Gewerbemüll durch eine jPöR ist eine Unterscheidung in Beseitigung und Verwertung des Mülls vorzunehmen.

Nach dem aktuellen Abfallrecht ist bei der Beseitigung wie auch Verwertung des Gewerbemülls ebenfalls eine hoheitliche Tätigkeit anzunehmen. Entgegen der veralteten Verwaltungsauffassung (Rechtslage bis 31. Dezember 2018), kann die Entsorgungsverpflichtung für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nicht mehr auf Dritte übertragen werden, sodass die jPöR sowohl Überlassung- sowie Entsorgungspflicht begründet und die Verwertung demnach gesetzlich normiert wurde. Die Verwertung des vom Abfallbesitzer der jPöR zur Beseitigung überlassenen Abfalls führt folglich zur Annahme eines hoheitlichen Hilfsgeschäftes.

Verpflichtet sich jedoch die jPöR im Einzelfall vertraglich gegenüber dem Abfallbesitzer, die Entsorgung von sonstigem Gewerbemüll zur Verwertung zu übernehmen, ist insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen.

Soweit Tätigkeiten im Rahmen der Änderung des Abfallgesetzes anderen ertragsteuerlichen Bereichen zuzuordnen sind, sind ertragsteuerliche sowie auch umsatzsteuerliche Fallstricke im Einzelfall hinsichtlich des Wechsels zu prüfen.

Fazit

Im Rahmen der Müllentsorgung durch die jPöR ist grundsätzlich von einem hoheitlichen Entsorgungsbereich auszugehen, sofern eine Überlassungs- sowie Entsorgungspflicht vorliegt. Durch das Fehlen einer dieser Pflichten wird eine wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines BgAs begründet. Hier ist besonders der Unterscheidung in Beseitigung und Verwertung des Mülls, sowie die Nutzung des dualen Systems zu betrachten.

Unterhält die jPöR neben dem hoheitlichen Entsorgungsbereich einen Abfall-BgA, fallen bei der Entsorgung sowohl Aufwendungen für den hoheitlichen Bereich als auch den BgA an. Sollten die Aufwendungen nicht einem der beiden Bereiche konkret zugeordnet werden können (z.B. AfA für in beiden Bereichen eingesetztes Entsorgungsfahrzeug), sind die Aufwendungen nach einem objektiven und sachgerechten Maßstab aufzuteilen. Damit hergehend ist die umsatzsteuerliche Beurteilung, insbesondere im Rahmen der Einführung des § 2b UStG sowie die Berechtigung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit zu prüfen.

Wir empfehlen Ihnen, im Rahmen der Abfallentsorgung das Vorliegen einer hoheitlichen Aufgabe oder wirtschaftlichen Tätigkeit frühzeitig zu prüfen und ggf. eine Aufteilung der Tätigkeiten im Rahmen der unterschiedlichen Müllarten vorzunehmen. Hierfür stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!