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Bilanzierung von Eigengesellschaften

3. NKF Weiterentwicklungsgesetz

Neufassung des § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW

Eine Kommune darf in NRW bislang Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung gewährleistet ist, dass die Gesellschaft – unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe – den Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften aufstellt und prüfen lässt.

Der Entwurf des 3. NKF Weiterentwicklungsgesetzes sieht nun eine Änderung der in § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW geregelten Voraussetzungen vor. Künftig muss gesellschaftsvertraglich nur noch geregelt sein, dass der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des HGB aufgestellt und geprüft wird.

Es gelten somit für kleine und mittelgroße privatrechtliche Unternehmen (KMU) in öffentlicher Hand nicht mehr die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften. Sofern der Gesellschaftsvertrag entsprechend angepasst wird, können bei der Aufstellung des Jahresabschlusses die größenabhängigen Erleichterungen im HGB in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus werden die Anhangsangaben nach § 108 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 GO (Ausweisung von Bezügen im Anhang zum Jahresabschluss unter Namensnennung) gestrichen. Die Angabe der Bezüge unter Namensnennung im Anhang entfällt dadurch.

Durch die Reduzierung der Anforderungen für kommunale Unternehmen in privater Rechtsform sollen sich für kleine und mittlere Unternehmen nicht nur Aufstellungserleichterungen ergeben. Sofern eine Jahresabschlussprüfung durch einen externen Prüfer durchgeführt wird, soll dieser spätestens alle 5 Jahre gewechselt werden (Rotation). Inwieweit es sich um eine interne oder externe Rotation handelt, ist bislang noch unklar.

Positive Aspekte der Neuregelungen

Angesichts der künftig insbesondere mit der Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) noch deutlich steigenden Anforderungen an den Lagebericht von großen Kapitalgesellschaften würden Kosten und Aufwand der Aufstellung für kleine und mittelgroße Unternehmen noch unverhältnismäßiger. Daher ist die vorgesehene Neuregelung eine echte Erleichterung.

Kritische Aspekte der Neuregelung

Mit der deutlichen Bürokratieentlastung geht allerdings auch eine deutliche Reduzierung der Informationslage für die Adressaten einher. Die notwendige Einschätzung der örtlichen Rechnungsprüfung oder auch eines Dritten, inwieweit der Jahresabschluss den Tatsachen entspricht, ist ohne die im Lagebericht enthaltenen vollumfänglichen Erläuterungen - insbesondere mit Blick auf Chancen und Risiken - nur eingeschränkt möglich.

Eine für die Steuerung des "Konzerns Stadt"  wichtige Informationsquelle entfällt damit.

Sollte die Regelung so wie im Entwurf umgesetzt werden, müssen die Kommunen über die Corporate Governance ihrer Beteiligungen neu entscheiden. Eine generelle Empfehlung über die Umsetzung dieser Regelungen kann dabei nicht gegeben werden und sollte im Einzelfall entschieden werden. Gerne unterstützen wir Sie. Jetzt Kontakt aufnehmen!