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Budgetverhandlungen eines Krankenhausträgers

Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf hängt die Berechtigung zu Budgetverhandlungen eines Krankenhausträgers von dem tatsächlichen Weiterbetrieb des Krankenhauses und der Zuweisung der Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsauftrag an den betreibenden Krankenhausträger ab.

Im Kern des Rechtsstreites ging es um die Frage der Abrechnungsberechtigung des Krankenhausträgers A, der Teile des insolventen Krankenhauses X übernommen und dieses ab dem 02.01.2017 betrieben hat. Die klagenden Kostenträgerinnen behaupteten, dass eine Abrechnungsberechtigung des A erst mit Feststellungsbescheid vom 02.03.2017 bestanden habe und sich der Budgetzeitraum daher vom 02.03.2017 bis zum 31.12.2017 erstreckte. Denn ein Versorgungsauftrag bestehe nicht ohne Entscheidung der Planungsbehörde.

Der Krankenhausträger A ging von einem Budgetzeitraum vom 02.01.2017 bis 31.12.2017 aus. Zur Begründung führte er an, dass er seit der Betriebsaufnahme des Krankenhauses über einen Versorgungsauftrag verfüge. Zudem vertrat er die Auffassung, dass nach § 18 Abs. 2, 3 S. 1 KHG die Pflegesatzverhandlungen mit dem aktiven Krankenhausträger für das betreffende Kalenderjahr zu führen seien. Der aktive Krankenhausträger sei der Betreiber eines Krankenhauses. Ferner sei aus § 2 Abs. 1 KHGG zu entnehmen, dass die Versorgung durch ein Krankenhaus nicht abhängig vom Wechsel in der Trägerschaft sei. So sei in § 16 Abs. 4 KHGG NRW geregelt, dass der Wechsel in der Trägerschaft nicht zum Ausschluss der Leistung führe.

Nach rechtlicher Würdigung ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Verhandlungsberechtigung des A als Krankenhausträger nach § 18 Abs. 1 S. 1 KHG nicht von den Einzelregelungen des zivilrechtlichen Übernahmevertrages des früheren Krankenhausträgers mit dem neuen Krankenhausträger abhänge.

Insbesondere sei es irrelevant, ob eine Gesamtrechtsnachfolge stattgefunden habe. Schließlich hätte dies zur Folge, dass die Vertragsparteien entsprechende Regelungen in den Krankenhausfinanzierungsverhandlungen offenlegen müssten und unter Umständen auch die Schiedsstellen im Schiedsstellenverfahren zur rechtlichen vertragsrechtlichen Überprüfung verpflichtet wären. Eine umfassende Vertragsprüfung widerspricht jedoch den Kompetenzen der Schiedsstellen. Weiterhin dürfen auch die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vereinbarung nur die entgeltrelevanten Aspekte regeln.

Des Weiteren ist gemäß § 2 Nr. 1 KHG unter Krankenhaus die Einrichtung des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit zu verstehen.

In diesem Sinne hatte die 13. Kammer des VG Düsseldorf die Auffassung vertreten (VG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010, 13 K 6627/09) mit „Aufnahme in den Krankenhausplan“ sei die Aufnahme des Krankenhausbetriebs in seiner Gesamtheit in den Krankenhausplan gemeint. Auf der Grundlage dieser Definition sei davon auszugehen, dass der A als Betreiber des Krankenhauses auch schon im Zeitraum vom 02.01.2017 bis 01.03.2017 den Krankenhausbetrieb geführt habe.

Aus den Anlagen zu den Feststellungsbescheiden war ferner zu entnehmen, dass die medizinischen Gebiete nach der Übernahme durch A gleichgeblieben sind. Demnach ist das Krankenhaus stets im Rahmen des Krankenhausplanes betrieben worden.

Der Versorgungsauftrag bezieht sich also auf dieses Krankenhaus und nicht auf den Krankenhausträger, sodass ein Trägerwechsel nicht zum Erlöschen des Versorgungsauftrag des Krankenhauses führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Zuweisung der Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsauftrag erfolgt.

Unter Berücksichtigung dessen ist dem Erwerber eines Krankenhauses anzuraten, den Übernahmevertrag unter die aufschiebende Bedingung der bestandskräftigen Planaufnahme bzw. der genehmigten Änderung des Versorgungsvertrags zu stellen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass im Falle einer späteren Ablehnung der Aufnahme in den Krankenhausplan die finanzielle Grundlage gefährdet wird.

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