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Das Jobrad aus steuerlicher Sicht

Ein Instrument zur Personalgewinnung und -erhaltung

Unternehmen können ihren Mitarbeitenden Jobräder im Rahmen einer Gehaltsumwandlung oder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen. Die Steuerbefreiung gilt sogar nicht nur für ein Jobrad pro Arbeitsverhältnis, sondern kann theoretisch für mehrere Räder in Anspruch genommen werden. Erfahrungsgemäß werden die Jobräder von einem Anbieter geleast und an die Mitarbeitenden per Gehaltsumwandlung überlassen.

Die Beschäftigten nutzen die geleasten E-Bikes oder „normalen“ Fahrräder vor allem in ihrer Freizeit. Durch die private Nutzung der Jobräder durch die Mitarbeitenden entsteht ein geldwerter Vorteil, der vom Arbeitgeber der Lohnsteuer und der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

Lohnsteuer

Jobräder, die den Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden, sind von der Lohnsteuer befreit. Werden die Jobräder im Rahmen der Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt, ähnelt ihre Besteuerung den Regelungen zur Überlassung von Elektrofahrzeugen. Es ist zwischen E-Bikes mit Kennzeichen- und Versicherungspflicht und solchen, ohne bzw. „normalen“ Fahrrädern zu unterscheiden.

Zunächst ist bei beiden als geldwerter Vorteil ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers anzusetzen. Der sich ergebende Betrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden. Handelt es sich um ein E-Bike mit Kennzeichenpflicht, ist zusätzlich der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen.

Hinweis: Das Aufladen von E-Bikes auf Kosten des Arbeitgebers ist mit der zuvor genannten Besteuerung abgegolten.

Umsatzsteuer

Wie beim Dienstwagen ist auch bei Jobrädern der geldwerte Vorteil umsatzsteuerpflichtig. Zum einen ist die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer und zum anderen die abziehbare Vorsteuer zu ermitteln. Bei der Fahrradüberlassung im Rahmen der Gehaltsumwandlung gibt es mittlerweile umsatzsteuerlich zwei anerkannte Möglichkeiten:

  1. Ansatz der Barlohnherabsetzung und Vergleich mit der Mindestbemessungsgrundlage oder
  2. die Anwendung der 1%-Regelung.

Bei der Barlohnherabsetzung ist der monatliche Gehaltsverzicht der Mitarbeitenden die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dieser ist mit den Leasingkosten, die dem Arbeitgeber entstehen, zu vergleichen (Mindestbemessungsgrundlage). Wird die Mindestbemessungsgrundlage überschritten, ist der Gehaltsverzicht anzusetzen.

Bei der 1%-Regelung ist für die Umsatzsteuer ein Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers anzusetzen. Eine Verringerung der Bemessungsgrundlage wie bei der Lohnsteuer ist nicht möglich.

Da die Nutzungsüberlassung der Jobräder vom Arbeitgeber an seine Mitarbeitenden eine unternehmerische Tätigkeit ist, kann der Arbeitgeber in der Regel auch Vorsteuer ziehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn alle weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen (z. B. Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung).

Welche Regelung für den Unternehmer aus steuerlicher Sicht vorteilhaft ist und wie der Vorsteuerabzug ermittelt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, die steuerlich beste Lösung zu ermitteln. Jetzt Kontakt aufnehmen!