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Dienstrad-Leasing aus steuerlicher Sicht

Unterliegt das Dienstrad-Leasing bei KdöR der Umsatzsteuer?

Das Dienstrad-Leasing erfreut sich bei Arbeitnehmer:innen großer Beliebtheit. Um auf dem Arbeitsmarkt als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen zu werden, entscheiden sich immer mehr Arbeitgeber dazu, ihren Arbeitnehmer:innen das Dienstrad-Leasing zu ermöglichen. Da überrascht es nicht, dass mit Tarifvertrag vom 25. Oktober 2020 das Dienstrad-Leasing im kommunalen öffentlichen Dienst verankert wurde.

Wie läuft das Dienstrad-Leasing regelmäßig ab?

Die meisten Modelle sehen vor, dass die Arbeitnehmer:innen sich beim Leasinganbieter bzw. einem Fachgeschäft ein Fahrrad oder Pedelec aussuchen, der kommunale Arbeitgeber dann einen Leasingvertrag mit dem Leasingunternehmen abschließt und das Fahrrad im Anschluss wiederum an den Arbeitnehmer zur dienstlichen und privaten Nutzung vertraglich überlässt. Dabei behält der Arbeitgeber in Höhe der Leasingrate Barlohn der Arbeitnehmer:innen im Wege der Entgeltumwandlung ein. Dies hat den Vorteil, dass sich dadurch insbesondere Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträge einsparen lassen.

Gerade mit Blick auf die Anwendung des § 2b UStG stellt sich für die Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) die Frage, ob im Rahmen des Dienstrad-Leasing Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen ist.

Da die Überlassung von Fahrrädern gegen Entgeltumwandlung regelmäßig im Rahmen eines Leistungsaustausches erfolgt, ist insbesondere die Unternehmereigenschaft als Voraussetzung für die Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

Da das Dienstrad-Leasing regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erfolgt, ist der Anwendungsbereich des § 2b UStG in der Regel nicht erfüllt, sodass die KdöR grundsätzlich unternehmerisch tätig ist. Dies erfordert jedoch insbesondere eine nachhaltige Tätigkeit.

Eine nachhaltige Tätigkeit der KdöR ist nicht gegeben, wenn die Voraussetzungen des hoheitlichen Hilfsgeschäfts erfüllt sind. Dazu gehört nach Ansicht der Finanzverwaltung ausdrücklich die Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung.

Aus unserer Sicht ist die Überlassung von Kraftfahrzeugen vergleichbar mit der Überlassung von Fahrrädern. Jedoch ist nach unseren Informationen hierzu seitens der Finanzverwaltung noch keine verbindliche Verwaltungsanweisung ergangen.

Sollte die Finanzverwaltung zum Ergebnis kommen, dass kein hoheitliches Hilfsgeschäft vorliegt, wäre diese Tätigkeit in der Regel umsatzsteuerpflichtig. Da die KdöR in diesem Fall aber unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Abzug der Vorsteuer aus den Eingangsleistungen berechtigt ist, dürfte sich in vielen Fällen keine Umsatzsteuerzahllast ergeben, sofern die Barlohnumwandlung den vorsteuerbehafteten Eingangsleistungen entspricht.

Des Weiteren ergeben sich aus unserer Sicht auch Folgen für die Ertragsteuer und die Umsatzsteuer im Rahmen der Rechtslage vor Anwendung des § 2b UStG, sofern das hoheitliche Hilfsgeschäft in der Umsatzsteuer verneint wird. Denn das hoheitliche Hilfsgeschäft gilt gemäß Abschnitt R. 4.4 Abs. 2 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 auch für die Ertragsteuer.

Sofern das Dienstrad-Leasing bei der KdöR kein hoheitliches Hilfsgeschäft in der Körperschaftsteuer darstellt und damit nicht dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist, dürfte diese Tätigkeit unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KStG einen Betrieb gewerblicher Art begründen, da außerhalb des hoheitlichen Hilfsgeschäfts unseres Erachtens eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

In diesem Fall müssten dann jedes Jahr Körper- und ggf. Gewerbesteuererklärungen nebst Gewinnermittlung erstellt und abgegeben werden, welche wiederum in vielen Fällen keine Steuerzahlungen begründen, da sich die Einnahmen aus dem Barlohnverzicht mit den Ausgaben der KdöR aus den Leasingraten decken.

Ein Ausblick

Es wäre aus Gründen der Rechtssicherheit wünschenswert, wenn sich die Finanzverwaltung bezüglich der körper- und umsatzsteuerrechtlichen Bewertung des Dienstrad-Leasings durch KdöR äußern würde. Zu hoffen bleibt dabei, dass die Finanzverwaltung das Vorliegen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts bejaht. Denn ansonsten würde dies sowohl für die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber als auch die Finanzverwaltung selbst Verwaltungsaufwand bedeuten, ohne dass es in vielen Fällen zu einer Erhebung von Steuern kommt.

Wir halten Sie zu diesem Thema gerne auf dem Laufenden. Und sollten Sie vorab schon Fragen haben, medeln Sie sich gerne bei unseren Expert:innen, die Ihnen jederzeit zur Verfügung stehen. Jetzt Kontakt aufnehmen!