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Drittes NKF-Weiterentwicklungsgesetz verabschiedet

Gesetzentwurf in NRW angenommen und verabschiedet

Nach der 2. Lesung am 28.02.2024 ist der Gesetzentwurf angenommen und verabschiedet worden. Das Gesetz tritt in wesentlichen Teilen schon mit Wirkung zum 31.12.2023 in Kraft (Drucksache 18/8140). Die neue Gemeindeordnung ist seit dem 15. März 2024 unter recht.nrw.de abrufbar.

Änderungen zur Haushaltsplanung

Kann der Ausgleich des Jahresergebnisses trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreicht werden, kann ein verbleibender Jahresfehlbetrag nun zusätzlich in der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung längstens in die drei folgenden Haushaltsjahre vorgetragen werden. Diese Regelung ist allerdings durch die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigungspflichtig (§ 75).

Änderungen zum Jahresabschluss

Die bisherige praxisfremde Aufstellungsfrist des Jahresabschlusses von drei Monaten wird auf sechs Monate ausgedehnt. Die bisherige Frist hatten nur die wenigsten Gemeinden einhalten können.

Im Rahmen des Jahresabschlusses ist durch Bereinigung sicherzustellen, dass Kredite zur Liquiditätssicherung nicht zur Finanzierung von Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen verwendet werden. Daher soll am Ende eines Jahres eine Bereinigung in der Weise erfolgen, dass die aufgenommen Darlehen dem investiven Bereich bzw. den Krediten zur Liquiditätssicherung zugeordnet werden. 

Der Jahresabschluss selbst besteht weiterhin aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen und der Bilanz. Die Teilrechnungen waren nach dem Gesetzesentwurf nicht mehr Teil des Jahresabschlusses, sind aber auf der Zielgeraden wieder aufgenommen worden.

Änderungen zur Jahresabschlussprüfung

Die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist weiterhin möglich. Allerdings ist eine Rotationspflicht nach fünf Jahren eingeführt worden. Es scheint dabei auf eine interne Rotationspflicht innerhalb einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hinauszulaufen. Die Neuregelung betrifft aber nicht die schon beauftragten Jahresabschlussprüfungen. Dies gilt im Übrigen auch für die Prüfungen von Eigenbetrieben.

Änderungen bei verselbständigten Aufgabenbereichen  

Verselbstständigte Aufgabenbereiche (bspw. AG, GmbH, AöR, Eigenbetrieb), die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften aufstellen, können jetzt die größenabhängigen Erleichterungen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB in Anspruch nehmen.

Dies bedeutet konkret für kleine Kapitalgesellschaften, dass sie keinen Lagebericht mehr aufzustellen brauchen. Auch müssten dann zukünftig nur noch tatsächlich große Kapitalgesellschaften einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Hierzu muss allerdings in den meisten Fällen aus den Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen der Verweis auf die Aufstellungspflichten nach den Regelungen für große Kapitalgesellschaften herausgenommen werden. Für verselbstständigte Aufgabenbereiche, die nach NKF ihren Jahresabschluss aufstellen, gelten diese Erleichterungsvorschriften nicht.

Eine weitere Erleichterung im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses ist die deutliche Reduzierung von der Pflichtangaben zu den Gesamtbezügen der Gremien. 

Sollten Sie Fragen zum verabschiedeten Gesetzesentwurf und den dazugehörigen Änderungen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Jetzt Kontakt aufnehmen!