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Endlich: Reform des ermäßigten Steuersatzes

Wachstumschancengesetz – Referentenentwurf vom 14.07.2023

„Um die Wachstumschancen für unsere Wirtschaft zu erhöhen, Investitionen und Innovation in neue Technologie zu ermöglichen und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken, werden (…) zielgerichtete Maßnahmen ergriffen“

verkündet der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. Juli 2023 zum sog. Wachstumschancengesetz.

Besonders hervorzuheben für steuerbegünstigte Körperschaften ist hierbei die geplante Änderung zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG – der Vorschrift zum ermäßigten Steuersatz auf Zweckbetriebsleistungen. Neu ist, dass bei Leistungen nach § 65 AO ausdrücklich keine umsatzsteuerliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz mehr vorzunehmen ist. Denn bei diesen Zweckbetrieben wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die in § 65 AO angelegte Wettbewerbsklausel zur Definition des Allgemeinen Zweckbetriebs hinreichend Rechnung getragen. Künftig wäre somit auf Leistungen nach § 65 AO der ermäßigte Umsatzsteuersatz uneingeschränkt anwendbar.

Bei Leistungen der Zweckbetriebe nach §§ 66 bis 68 AO kommt der ermäßigte Steuersatz hingegen weiterhin nur dann in Betracht, „wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.

An der Stelle kommt der neu eingefügte Satz 4 ins Spiel:

„Körperschaften verwirklichen mit ihren in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetrieben ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst, wenn die Leistungsempfänger oder an der Leistungserbringung beteiligte Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden“.

Nach dem Richtliniengeber ist folglich eine Gesamtschau vorzunehmen: begünstigte Leistungen liegen auch dann vor, wenn die vom jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder, wie z. B. bei Inklusionsbetrieben, bei der Leistungserbringung mitwirken. Damit würde die Unsicherheit insbesondere für Inklusionsunternehmen und WfbM in Bezug auf den ermäßigten Steuersatz beseitigt.

Ob künftig für die gesamten Leistungen nach § 66 bis 68 AO der ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann, welche Zweckbetriebsnorm bei Kooperations- oder Dienstleistungen nach § 57 Abs. 3 oder § 58 Nr. 1 AO einschlägig ist und welcher Umsatzsteuersatz auf Leistungen der Wohlfahrtspflege, Heime, Mahlzeitendienste sowie Selbstversorgungszweckbetriebe anzuwenden sein wird, bliebe im Hinblick auf eine Neufassung des UStAE abzuwarten.

Ermäßigter Steuersatz für Verpflegungsleistungen

In Geduld üben müssen sich wohl auch die Betriebe der Gastronomie im Hinblick auf die Fortgeltung des ermäßigten Steuersatzes. Zwar hatte die Fraktion der CDU/CSU Anfang des Jahres eine Klarstellung zur Verlängerung, bzw. Entfristung des reduzierten Steuersatzes auf Verpflegungs- und Gastronomieleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG angeregt.

Ein Auslaufen des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes zum 31. Dezember 2023 würde eine grundsätzliche Wettbewerbsbenachteiligung innerhalb Europas bedeuten, da 23 der 27 EU-Mitgliedsstaaten ihrer Gastronomie einen ermäßigten Steuersatz gewähren. Hierzu sind im Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz derzeit jedoch noch keine Gesetzesänderungen vorgesehen.

Anzuwenden sein könnten die neuen Regelungen zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bereits ab dem Jahr 2023 bzw. auf alle noch offenen Fälle, sofern das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Die weiteren Beratungen im Bundeskabinett ab September 2023 bleiben abzuwarten.

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