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Energetische Transformation

Im Lichte des Steuerrechts

Der Energieverbrauch in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft ist leicht gesunken, doch die Kosten steigen. Die weltwirtschaftliche Energiekrise und der Klimawandel führen zunehmend zu Investitionen in die eigene und nachhaltige Energiegewinnung. Steuerrechtliche Faktoren dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden.

Aus den zurückliegenden Jahren der Energiekrise haben Einrichtungsträger aus der Gesundheitsund Sozialwirtschaft gelernt und unter anderem den Energieverbrauch gesenkt. Dennoch sind die Energiekosten insgesamt gestiegen und die Versorgungssicherheit ist noch immer mit gewissen Risiken verbunden. Auch der Klimawandel und das von der Politik geäußerte Ziel, den CO2-Ausstoß drastisch zu reduzieren und bis 2045 insgesamt treibhausgasneutral zu agieren, zwingt die Wirtschaft zur energetischen Transformation. Ein wesentlicher und zeitnaher Treiber wird insoweit auch die geplante Ausweitung des CO2-Emissionshandels auf den Gebäudesektor sein, der ab dem Jahr 2027 greifen soll.

Die Gesundheits- und Sozialwirtschaft wird von diesen Entwicklungen massiv betroffen sein, da die Refinanzierung starr geregelt ist und die Vergütungssystematik Investitionen in Nachhaltigkeit unseres Erachtens nur unzureichend abbildet. Die Gesundheits- und Sozialwirtschaft hat auf dem Weg zu Dekarbonisierung und Energieeffizienz eine Schlüsselfunktion, steht aber zugleich aufgrund zahlreicher gesetzlicher Fallstricke vor besonderen Herausforderungen. Dennoch sind Einrichtungsträger aus dem Gesundheits- und Sozialwesen aufgrund des enormen Kostendrucks verpflichtet zu handeln

Potenziale im Gemeinnützigkeitsrecht

Für steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des Steuerrechts wurden bereits im Jahressteuergesetz 2020 Regelungen eingeführt, mit denen man eine steueroptimierte Energieversorgung erreichen und Bestrebungen zu einer eigenen und unabhängigen Energieversorgung umsetzen kann. Dies kann etwa durch die sinnvolle Nutzung der gesetzlichen Änderungen mit Blick auf den sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz im Rahmen des § 57 Abs. 3 AO erfolgen. Mithin können nunmehr auch Energiegesellschaften als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne der §§ 51 ff. AO gegründet und seitens der Finanzverwaltung anerkannt werden, deren satzungsmäßiger Zweck auf das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft gerichtet ist, und steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden.

Planmäßiges Zusammenwirken

Der Gesetzgeber will das sog. planmäßige Zusammenwirken als eine zusammengefasste Tätigkeit der zusammenwirkenden Körperschaften verstanden wissen und gewährt die Steuerbegünstigung, wenn dadurch letztlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gefördert werden. In diesem Kontext ist es daher auch vorstellbar (und in der Praxis auch bereits umgesetzt), dass beispielsweise ein Krankenhausträger eine gemeinnützige Tochtergesellschaft gründet, deren Zweck auf die Energiegewinnung und -versorgung des Krankenhausträgers ausgerichtet ist. Die Versorgung des Krankenhausträgers mit Energie ist erforderlich, um die Patienten überhaupt medizinisch behandeln zu können. Damit fließt die Energielieferung an den Krankenhausträger mittelbar in die Patientenbehandlung ein und wird damit im Sinne des Steuerrechts gemäß § 57 Abs. 3 AO als unmittelbare steuerbegünstigte Tätigkeit qualifiziert. Die als Energieunternehmen gegründete Tochtergesellschaft ist demnach auch als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff. AO anzuerkennen.

Entschärfung des Satzungserfordernis

Die gesetzliche Regelung spricht von einem „satzungsgemäßen“ planmäßigen Zusammenwirken, welches nach Auffassung der Finanzverwaltung als sog. doppelte Satzungsmäßigkeit zu interpretieren sei. In dem vorgenannten Beispielsfall müssten demnach sowohl der Krankenhausträger als auch die Energiegesellschaft entsprechende Regelungen in ihre Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge aufnehmen. Diese Sichtweise vonseiten der Finanzverwaltung ist indes weder der gesetzlichen Regelung noch der diesbezüglichen Gesetzesbegründung zu entnehmen und war daher häufiger Streitpunkt. Seit Herbst letzten Jahres liegt nunmehr eine erste finanzgerichtliche Rechtsprechung (FG Hamburg, Urteil vom 26. September 2023, Az.: 5 K 11/23) vor, in deren Rahmen derer der Sichtweise der Finanzverwaltung mit guten Gründen eine Absage erteilt wird. Danach ist es für die Anerkennung der oben genannten Energiegesellschaft ausreichend, wenn diese eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernissen entsprechende Satzung hat und dort das planmäßige Zusammenwirken mit dem Krankenhausträger geregelt ist. Mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung wurde die Revision gegen dieses Urteil zugelassen.

Vorteile der Steuerbegünstigung

Als zentraler Vorteil der Gründung einer steuerbegünstigten Energiegesellschaft ist sicherlich an erster Stelle die ertragsteuerliche Befreiung zu nennen. Mithin können Gewinne – ohne Besteuerung nach dem Körperschaft- und Gewerbesteuergesetz – vereinnahmt werden und z. B. für Investitionen innerhalb der Gesellschaft oder zur Weiterleitung an die steuerbegünstigte Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Auch potenzielle Gewinnausschüttungen unterliegen dann auf der Ebene der Muttergesellschaft nicht der Ertragsbesteuerung, da die Beteiligung insoweit regelmäßig dem ideellen Bereich zuzuordnen ist.

Ein weiterer wesentlicher Vorteil könnte zudem auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % sein, soweit nicht die Voraussetzungen einer sog. umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt werden. Da die bezeichneten steuerbegünstigten Auswirkungen allerdings auch konzernunabhängig gewährt werden, mithin auch Energielieferungen an fremde steuerbegünstigte Körperschaften begünstigt werden, könnte zumindest in diesem Kontext der ermäßigte Umsatzsteuersatz interessant sein. Diesbezüglich bleiben aber noch die Entwicklungen des sog. Wachstumschancengesetzes abzuwarten, im Rahmen dessen ggf. Klarheit hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kontext des planmäßigen Zusammenwirkens geschaffen wird.

Steuerrechtliche Hürden

Eine nicht zu verkennende, aber überbrückbare Hürde ist in diesem Zusammenhang allerdings in den Regelungen des Stromsteuerrechts zu sehen. Dort werden für Stromversorger weitreichende Erlaubnis- und Meldepflichten geregelt. Hierzu gehören unter anderem die Schuldnerschaft für die Stromsteuer mit entsprechenden steuerlichen Anmeldepflichten. Doch insbesondere bei der Stromerzeugung mittels Fotovoltaikanlagen können abhängig von der elektrischen Nennleistung der jeweiligen Anlage auch Erleichterungen bis hin zu vollständigen Steuerbefreiungen von der Stromsteuer greifen.

Fazit

Die energetische Transformation kann insbesondere in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft, aber auch für kommunale oder kirchliche Rechtsträger steueroptimiert gelingen. Insbesondere die Gründung gemeinnütziger Energieversorger ist denkbar und kann – neben ertragsteuerlicher Abgabenbefreiung – auch zu Begünstigungen in Form des ermäßigten Umsatzsteuersatzes führen. Mit Spannung werden die potenziellen Veränderungen des Wachstumschancengesetzes erwartet, aus denen sich ggf. weitere Begünstigungen ableiten lassen.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!

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