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Erlaubnispflichten bei Stromerzeugung

Stromsteuerbefreiung

Die Gesundheits- und Sozialwirtschaft ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Gesellschaft, die das Wohlergehen und die Lebensqualität von Millionen von Menschen sichert. Doch um diese wertvolle Arbeit zu leisten, benötigt sie auch eine zuverlässige, nachhaltige und kosteneffiziente Energieversorgung.

Für die Bewältigung dieser Herausforderung stellt die Anschaffung und der Betrieb einer PV-Anlage eine nachhaltige und planbare Lösung dar. Die Vorteile sind zum Beispiel:

  • Eine nachhaltige Stromkostensenkung durch den Selbstverbrauch des erzeugten Stroms. Somit kann u. U. komplett auf den Kauf von Strom aus dem öffentlichen Netz verzichtet werden.
  • Eine erhöhte Autonomie gegenüber den Schwankungen der Strompreise, die von der instabilen Marktsituation und politischen Beschlüssen beeinflusst werden.

Bei der Installation einer PV-Anlage sind nicht nur Aspekte der Finanzierung oder Gebäudeinfrastruktur in den Blick zu nehmen. Der Betrieb einer PV-Anlage verlangt durch seine steuerrechtlichen Deklarationspflichten auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den stromsteuerlichen Rahmenbedingungen in Abhängigkeit der tatsächlichen Nutzung des selbsterzeugten Stroms.

In diesem Beitrag möchten wir Ihnen im Wesentlichen die stromsteuerrechtlichen Fragestellungen bei einem vollständigen Eigenverbrauch des erzeugten Stroms darstellen.

Förmliche Einzelerlaubnis als Eigenerzeuger

Wird der erzeugte Strom ausschließlich selbstverbraucht, handelt es sich gemäß § 2 Nr. 2 StromStG um einen sog. Eigenerzeuger. Als Eigenerzeuger bedarf es grundsätzlich ebenfalls einer förmlichen Einzelerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StromStG. Hier erlaubt der Gesetzgeber aber ausdrücklich eine Ausnahme. Entnimmt der Betreiber den selbsterzeugten Strom zum Selbstverbrauch und ist der Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG von der Steuer befreit, entfällt auch diese Erlaubnispflicht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StromStG).

Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG

Wer Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 2 Nr. 7 StromStG (z.B. Solarenergie) erzeugt, bedarf für die Entnahme dieses Stroms grundsätzlich einer Erlaubnis gem. § 9 Abs. 4 StromStG. Für Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 MW gilt der Betrieb gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV als allgemein erlaubt. Auf eine förmliche Einzelerlaubnis kann in diesem Fall verzichtet werden. Dies gilt sowohl für die Entnahme gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG (Selbstverbrauch) als auch für die Lieferung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG (Lieferung zur Entnahme im räumlichen Zusammenhang). Wichtig ist an dieser Stelle, dass diese Vereinfachung für den Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG ausschließlich für die Erlaubnis zur stromsteuerfreien Entnahme gem. § 9 Abs. 4 StromStG gilt. Der Versorgerstatus und die damit einhergehende Erlaubnispflicht gem. § 4 StromStG ist separat zu würdigen.

Anmeldepflicht

Auch wenn keine Erlaubnispflicht besteht bzw. die Erlaubnis allgemein erlaubt wird, ist nach Auffassung der Zollbehörden jede Anlage anmeldepflichtig. Für eine korrekte Deklaration der PV-Anlage müssen demnach die Formulare 1410a und 1410az beim Hauptzollamt eingereicht werden.

Nach der einmaligen Anmeldung entfallen jedoch weitestgehend die weiteren Deklarationspflichten, sofern ausschließlich selbstverbraucht wird. Auch die Abgabe der jährlichen Stromsteueranmeldung gemäß § 8 Abs. 4 StromStG kann dann mangels Steuerentstehung entfallen, sollte aber in jedem Fall vorab mit dem zuständigen Hauptzollamt abgestimmt werden.

Fazit

Der Betrieb einer PV-Anlage kann unter der Voraussetzung des vollständigen Selbstverbrauchs somit eine zukunftsorientierte und verwaltungsminimierende Lösung für die Frage der Energieversorgung darstellen. Sofern neben dem Selbstverbrauch auch fremde Dritte – z.B. Tochter-/ Schwesterunternehmen, Wallboxen etc. – beliefert werden sollen, sind die verschiedenen Antrags- und Erlaubnispflichten dezidiert zu würdigen.

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