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Erleichterungen in Betriebsprüfungen durch TCMS

Die Finanzverwaltung erprobt alternative Prüfungsmöglichkeiten

Finanzbehörden können Erleichterungen für künftige Betriebsprüfungen zusagen, wenn die Wirksamkeit des bestehenden IKS bzw. TCMS durch eine Außenprüfung bestätigt wurde.

Die Etablierung von Tax Compliance Management Systemen (TCMS) hat in den letzten Jahren vor dem Hintergrund der immer komplexeren steuerlichen Regelungen zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Vorteile eines gelungenen TCMS werden nun auch seitens der Finanzverwaltung anerkannt. Konkret bedeutet dies, dass die Finanzverwaltung auf Antrag Erleichterungen für künftige Betriebsprüfungen verbindlich zusagen kann. Voraussetzung hierfür ist die Prüfung des eingesetzten TCMS bzw. IKS (internes Kontrollsystem) und die Bestätigung dessen Wirksamkeit durch die Finanzverwaltung. Dies regelt der neue § 38 des Art. 97 EGAO im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 201/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“.

Ein sorgfältig konzipiertes TCMS erlangt somit eine noch tiefgreifendere Relevanz. Es umfasst alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden und die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Die Implementierung eines TCMS ist freiwillig und spricht dafür, dass steuerliche Pflichten ernstgenommen werden. Bereits jetzt gilt es als Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit. Nun können auch noch Vorteile in Betriebsprüfungen hinzukommen und die Bedeutung des TCMS weiter erhöhen.

Bereits in den letzten Jahren wurde von Betriebsprüfer:innen zunehmend nach dem Vorliegen eines TCMS gefragt und in einigen Bundesländern eigens Fragebögen zur Erfassung des Reifegrads, bzw. der Wirksamkeit verwendet. Doch auch wenn die Vorbereitungen innerhalb der Finanzverwaltung im Gange sind, bleiben zahlreiche Fragen offen; darunter die nach der Zuständigkeit innerhalb der Finanzverwaltung und des Bundeszentralamts für Steuern, der Festlegung von Qualitätsstandards und Anforderungen an ein TCMS, den Umfang der Prüfungserleichterungen und viele mehr.

Bei der Neuerung handelt es sich vorerst um eine Erprobung. Die Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum 30. April 2029 zu evaluieren. Die Ergebnisse der Evaluierung wiederum sind dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2029 mitzuteilen.

Der Testzeitraum bis 2029 stellt einen vielversprechenden ersten Schritt auf dem Weg zu einer effizienteren, rechtssicheren Steuerprüfung dar und fördert zugleich die transparente Kommunikation von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung.

Um Sie bei der Implementierung und Optimierung Ihres TCMS zu unterstützen, stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!

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