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Erneuerbare Energien

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Klimawandel und steigende Kosten führen nicht nur in vielen Unternehmen, sondern auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) zu einem Überdenken der eigenen Energieversorgung. Insbesondere steuerlich gibt es jedoch bei der Nutzung erneuerbarer Energien wie etwa PV-Anlagen einiges zu beachten.

Stromsteuergesetz

Das Stromsteuerrecht sieht für Stromversorger weitreichende Erlaubnis- und Meldepflichten vor. Als Versorger gilt dabei jeder, der seinen erzeugten Strom an Dritte leistet (§ 2 Nr. 1 StromStG). Insbesondere in Fällen der Selbstproduktion kann der Versorgerstatus daher erlangt werden, wenn Strom an andere Körperschaften geliefert oder Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird.

Grundsätzlich entsteht die Stromsteuer durch die Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz durch Dritte zum Verbrauch oder durch den Versorger selbst zu Zwecke des Selbstverbrauchs (§ 5 Abs. 1 StromStG).

Ertragsteuerliche Behandlung

Für die ertragsteuerliche Behandlung von KdöR knüpft das Steuerrecht an das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (BgA). Nur mit ihren BgA i. S. d. § 4 KStG sind KdöR demnach unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Wird Strom geliefert oder ins Stromnetz eingespeist, stellen PV-Anlagen grundsätzlich Einrichtungen dar, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen. Sofern sie einen Jahresnettoumsatz von mehr als 45.000 EUR überschreiten, erfüllen sie auch das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Herausgehobenheit und somit die Voraussetzungen eines BgA.

Ein BgA kann regelmäßig auch bei geringeren Umsätzen (freiwillig) begründet werden, sofern die KdöR mit ihrer Tätigkeit unmittelbar in Wettbewerb zu privatrechtlichen Unternehmen tritt. Dies kann besonders mit Blick auf einen möglichen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten von PV-Anlagen von Bedeutung sein.

Da der Betrieb von PV-Anlagen auch die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt, unterliegt der Gewinn neben der Körperschaft- auch der Gewerbesteuer.

Gemeinnütziger BgA

Wie für Körperschaften des Privatrechts können die Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht auch für BgA entfallen, sofern diese die Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen. Ein BgA kann dabei nur dann als gemeinnützig gelten, sofern ein Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO vorliegt. Hierbei sind grundsätzlich mehrere Möglichkeiten vorstellbar:

  • Gemäß § 68 Nr. 2 Bst. b AO kann der Betrieb einer PV-Anlage demnach einen steuerbegünstigen Selbstversorgungszweckbetrieb darstellen, sofern die Summe der Stromlieferungen an Dritte sowie der in das Stromnetz eingespeisten Strommengen weniger als 20 Prozent der gesamten Stromerzeugung beträgt.
  • Unseres Erachtens können Stromlieferungen an andere gemeinnützige BgA auch als sog. Funktionsleistungen im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens steuerbegünstigt sein. Das Zusammenwirken muss dabei zwingend in den Satzungen festgehalten werden.
  • Gemäß § 3 Nr. 72 EStG sind kleinere Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerbefreit, sofern das Gesamtproduktionsvolumen pro Steuerpflichtigen die Grenze von 100 kW (peak) nicht übersteigt.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Noch bis zum 31. Dezember 2024 können KdöR die bisherige Rechtslage nach § 2 Abs. 3 UStG aF übergangsweise anwenden. Demnach sind sie nur im Rahmen ihrer BgA unternehmerisch tätig.

Speist eine KdöR ihren selbst erzeugten Strom regelmäßig ins Stromnetz ein, unterliegt sie mit ihren Umsätzen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Wird hingegen ein Teil des Stroms zum Zwecke des Eigenverbrauchs entnommen, handelt es sich lediglich um eine teilunternehmerische Verwendung.

Mit der Einführung des § 2b UStG ist für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft einer KdöR ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr auf das Vorliegen eines BgA abzustellen, sondern darauf, ob sie auf öffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird.

Einspeisevergütungen zwischen einer KdöR und dem Netzbetreiber beruhen stets auf einer privatrechtlichen Grundlage. Demnach wird sie losgelöst von § 2b UStG nach § 2 Abs. 1 UStG unternehmerisch tätig und unterliegt mit ihren Einnahmen ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer.

Gerne beraten wir Sie auch persönlich zum Thema PV-Anlagen und erneuerbare Energien und erarbeiten mit Ihnen zusammen, was Sie aus steuerlichen Gründen bei der Nutzung beachten müssen. Jetzt Kontakt aufnehmen!