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Grunderwerbsteuerpflichtige Übertragung kommunaler Grundstücke

Urteil des Hessischen Finanzgerichts

Eigentumsänderungen von inländischen Grundstücken unterliegen in der Regel der Grunderwerbsteuer. Da sich diese regelmäßig am Wert der Gegenleistung bemisst (z. B. am Kaufpreis), stellt sich die Frage, wie unentgeltliche Vorgänge grunderwerbsteuerlich zu würdigen sind. Weil gerade Körperschaften des öffentlichen Rechts häufig über umfangreichen und nicht selten wertvollen Grundbesitz verfügen, verwundert es nicht, dass sich das Hessische Finanzgericht jüngst auch mit Grundstücksübertragungen im kommunalen Bereich beschäftigt hat.

Sachverhalt

Dem Urteil 5 K 228/22 vom 10. Juli 2023 des Hessischen Finanzgerichts lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine hessische Kommune zunächst verschiedene Grundstücke in einer unselbstständigen örtlichen Stiftung im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Gemeindeordnung hielt. Diese Grundstücke hat die Kommune im Rahmen der Vermögensausstattung durch Stiftungsgeschäft auf eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts unentgeltlich übertragen.

Diesen Vorgang sah die Finanzverwaltung grunderwerbsteuerpflichtig an und erließ gegenüber der neu gegründeten Stiftung Grunderwerbsteuerbescheide.

Die Grunderwerbsteuer hat die Finanzverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nach den Grundbesitzwerten gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) bemessen. Gegen diese Bescheide wehrte sich die Stiftung nach erfolglosem Einspruchsverfahren durch Erhebung der Klage beim Hessischen Finanzgericht und berief sich dabei auf die Grunderwerbsteuerbefreiung für Schenkungen nach § 3 Nr. 2 GrEStG.

Begründung des Hessischen Finanzgerichts

Nach § 3 Nr. 2 GrEStG sind von der Grunderwerbsbesteuerung insbesondere Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) ausgenommen.

Voraussetzung für eine Grundstücksschenkung i. S. d. ErbStG ist unter anderem, dass das Grundstück verschenkt wird, mithin das Merkmal der so genannten Freigiebigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Genau mit diesem Merkmal hat sich das Hessische Finanzgericht in diesem Urteil näher auseinandergesetzt.

Dabei führten die Richter aus, dass aufgrund der Bindung der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz die Träger der öffentlichen Verwaltung auch die jeweiligen haushaltsrechtlichen Vorschriften einzuhalten haben. Daraus folgt nach Ansicht der Richter des Hessischen Finanzgerichts, dass die Träger der öffentlichen Verwaltung regelmäßig in Wahrnehmung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben und damit nicht freigiebig handeln. Nur in Ausnahmefällen dürfte ein freigiebiges Handeln von Trägern der öffentlichen Verwaltung anzunehmen sein.

Da selbst der Umstand, dass die Grundstücke Sondervermögen der Kommune darstellten, nach Ansicht der Richter keine Ausnahme von der vorgenannten Regel begründet, sah das Hessische Finanzgericht das Merkmal der Freigiebigkeit nicht als erfüllt an und verneinte die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG. Folglich wies das Hessische Finanzgericht die Klage der Stiftung als unbegründet ab und gab der Finanzverwaltung recht. Zu beachten ist allerdings, dass wegen der grundlegenden Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zugelassen wurde.

Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts macht deutlich, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG bei Trägern der öffentlichen Verwaltung in der Regel nicht zur Anwendung kommt. Grundstücksübertragungen – seien diese entgeltlich oder unentgeltlich – erfordern damit grundsätzlich eine grunderwerbsteuerliche Prüfung, um unangenehme Überraschungen – wie im vorliegenden Fall – zu vermeiden.

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