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Grundsteuerreform – Was gilt für Krankenhäuser?

Was Krankenhäuser jetzt wissen müssen

Allgemeines

In Folge der Verabschiedung des neuen Grundsteuer-Reformgesetzes ist für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 eine Neubewertung sämtlicher Grundstücke in Deutschland vorzunehmen. Hierzu haben die Grundstückseigentümer im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung einzureichen.

Die bisherigen Einheitswerte behalten dabei noch bis zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. Für die neue Ermittlung entfällt allerdings die Anwendung des Einheitswertes. Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt jedoch weiterhin bestehen. (Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer)

Die Mehrzahl der Bundesländer wird das sog. Bundesmodell anwenden. Lediglich Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachen machen von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und wenden künftig andere Verfahren an.

Auch gemeinnützige Körperschaften sind von der Grundsteuerreform betroffen und haben in den meisten Bundesländern eine Feststellungserklärung für ihren Grundbesitz abzugeben. Sofern dabei eine Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden soll, müssen deren Voraussetzungen geprüft und dargelegt werden.

Allgemeine Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften

Grundsätzlich ist der Grundbesitz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft von der Grundsteuer befreit, soweit er unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG).

Ebenfalls von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz, der zur Verrichtung von notwendigen Hilfstätigkeiten zur Verwirklichung dieser Zwecke eingesetzt wird. Hierunter fallen beispielsweise Verwaltungstätigkeiten.

Eine Steuerbefreiung scheidet aus, soweit der Grundbesitz für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. einen Betrieb gewerblicher Art, wie etwa die Cafeteria, verwendet wird.

Weiterhin entfällt die Befreiung, wenn der Grundbesitz an einen Dritten zur Nutzung für nicht steuerbegünstigte Zwecke überlassen wird oder es sich bei dem Grundbesitz um eine Wohnung i. S. d. Bewertungsrechts handelt.

Besonderheiten für gewerbliche Krankenhäuser

Für Krankenhäuser, die weder von einer steuerbegünstigten Körperschaft noch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden, greift § 4 Nr. 6 GrStG. Dieser setzt voraus, dass mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden (§ 67 AO).

Verwaltungsräume und Krankenhausgärten, die der Erholung der Genesenden dienen, werden ebenfalls von der Vorschrift erfasst.

Es gilt jedoch zu beachten, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG nur dann zur Anwendung kommt, soweit der Grundbesitz für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird und das Krankenhaus vom Grundstückseigentümer selbst betrieben wird.

Fazit

Sowohl steuerbegünstigte und als auch nicht steuerbegünstigte Träger von Krankenhäusern sind von der Reform der Grundsteuer tangiert. Beide Gruppen können aber unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen.  

Für die Erstellung der Steuererklärungen ist eine detaillierte Untersuchung der einzelnen (Teil-)Flächen zwingend erforderlich. In Anbetracht der äußert knapp bemessenen Fristsetzung sollten sich betroffene Häuser frühzeitig mit der Erhebung der erforderlichen Daten auseinandersetzen. Gerne stehen Ihnen unsere Expert:innen dabei jederzeit zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!