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GVWG-Richtlinien

Beschluss des GKV-Spitzenverbands

Der GKV-Spitzenverband hat auftragsgemäß nach § 82 c SGB XI die Richtlinien zur Umsetzung des Gesundheitsentwicklungsgesetzes (GVWG) zur Definition der zukünftigen Zulassungsvoraussetzungen der Pflegeeinrichtungen sowie der zukünftigen Regelung der Pflegevergütung erarbeitet und beschlossen.

Diese Richtlinien wurden am 27.01.2022 von dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt und am 28.01.2022 veröffentlicht.

I.

Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 72 Abs. 3 c SGB XI bestimmen die Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze zur Einhaltung der Vorgaben nach § 72 SGB XI für die Zulassung der Pflegeeinrichtungen, insbesondere die verschärften Anforderungen an den Abschluss eines Versorgungsvertrages.

Die Richtlinien sehen Folgendes vor:

Zulassungsvoraussetzungen bei tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen:

  • Die Pflegeeinrichtungen zahlen Entgelte aufgrund der Bindung an Tarifvertragswerke oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, § 2 Abs. 1;
  • Die Träger von Pflegeeinrichtungen orientieren sich an kollektivvertraglichen Mantel-und Entlohnungsregelungen oder kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen, § 2 Abs. 4;
  • Die Träger von Pflegeeinrichtungen entlohnen aufgrund der Bindung an Tarifvertragswerke oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen in einer gesondert vereinbarten Höhe der Entgelte zur Abwendung einer Insolvenz oder im Sanierungsfall, § 2 Abs. 5;
  • Pflegeeinrichtungen, bei denen das Tarifvertragswerk abgelaufen ist, müssen innerhalb eines Jahres ein neues Tarifvertragswerk abschließen, § 2 Abs. 6;
  • Die Pflegeeinrichtungen müssen das jeweils für sie geltende Tarifvertragswerk bis zum 30.09.2022 den Landesverbänden der Pflegekassen vorlegen.

Zulassungsvoraussetzungen bei Pflegeeinrichtungen ohne Tarifbindung oder kirchliche Arbeitsrechtsregelung nach § 3:

  • Die Pflegeeinrichtungen zahlen Entgelt, das sich von der Entlohnung nach einem Flächentarifvertragswerk nicht unterscheidet, § 3 Abs. 1 Nr. 1;
  • Die Pflegeeinrichtungen zahlen Entgelt, das einem Tarifvertragswerk einer anderen Pflegeeinrichtung in der Region, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist (Haus-/Unternehmenstarifvertrag), entspricht, § 3 Abs. 1 Nr. 2;
  •  Die Zahlung unterschreitet nicht kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, § 3 Abs. 1 Nr. 3;
  • Mitteilungspflicht nach § 72 Abs. 3d SGB XI bis zum 28.02.2022:
    • § 5 Abs. 1 der Richtlinie fordert von den Pflegeeinrichtungen

      eine rechtsverbindliche Erklärung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3, dass der Träger der Pflegeinrichtung das jeweilige regional übliche Entgeltniveau und die regionalen Durchschnittswerte der tariflich oder in kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbarten variablen pflegetypischen Zuschläge für alle Beschäftigten in der Pflege und Betreuung ab dem 01.09.2022 nicht unterschreitet

      oder

      nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 rechtsverbindlich mitzuteilen, welches Tarifvertragswerk oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für sie maßgebend sind.

Die Umsetzung der Richtlinie stellt sowohl die Landesverbände der Pflegekassen und insbesondere die nicht tarifgebundenen Pflegeeinrichtungen vor organisatorische und zeitliche Herausforderungen.

Das Bundesministerium für Gesundheit empfiehlt daher dem GKV-Spitzenverband nach dem 28.02.2022 eingehende Meldungen großzügig zu behandeln. Der enge Zeitplan ist gerade für nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen kaum bis zum 28.02.2022 zu bewältigen.

Insbesondere ist vom Bundesministerium für Gesundheit gewünscht, dass aufgrund der Gesetzesänderung und der Umsetzung der neuen Richtlinien keine kurzfristigen Kündigungen der Versorgungsverträge drohen.

II.

Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 82 c Abs. 4 SGB XI regeln das Verfahren zu der Bestimmung der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen durch Ermittlung eines regional üblichen Entgeltniveaus.

Das regional übliche Entgeltniveau ist für nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen insofern maßgeblich, als eine Bezahlung des Beschäftigten bis maximal 10 % über dem regional üblichen Entgeltniveau in den Pflegevergütungsverfahren nach §§ 85 und 89 SGB XI nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf.

  • Als Region für die Ermittlung des regional üblichen Entgeltniveaus gilt das jeweilige Bundesland, in dem sich die Pflegeeinrichtung befindet.
  • Das übliche Entgelt wird durch eine Betrachtung des nach Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewichteten Durschnitts nach §§ 3 und 4 ermittelt.
  • Konkrete Verfahrenshinweise für die Meldungen müssen noch erarbeitet werden. Nach § 84 Abs. Abs. 7 S. 3 SGB XI sollen sie spätestens bis zum 01.07.2022 feststehen.
  • Die Landesverbände der Pflegekasse haben unter der Beteiligung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. im Land und der Träger der Sozialhilfe auf Landesebene eine Übersicht zu veröffentlichen, welche Tarifverträge und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen die wirtschaftliche Entlohnung vorsehen.
  • Die Vorlage hat aufgrund der Veröffentlichung der Richtlinie vom heutigen Tag nach § 82 c Abs. 5 SGB XI bis zum 28.02.2022 zu erfolgen.
  • Der GKV Spitzenverband peilt sogar eine Veröffentlichung zum 15.02.2022 an.

Gerade im Hinblick auf anstehende Pflegesatzverhandlungen müssen die Richtlinien noch um konkrete Vorgaben für den Vortag der Plausibilisierung der Entgelte und die erforderlichen Nachweise ergänzt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat den GKV-Spitzenverband um eine engmaschige Berichterstattung und Abstimmung gebeten.

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