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Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung

Einigung auf Abrechnungsbestimmungen

Der Inhalt der Hybrid-DRG-Verordnung bestand lediglich aus dem sog. Startkatalog mit denjenigen Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 über Hybrid-DRGs vergütet werden sollen.

Da es nicht möglich war, in der Zeit vom 19. Dezember 2023 bis zum 1. Januar 2024 die dazugehörigen Abrechnungsbestimmungen zu vereinbaren, war es fortan Aufgabe der gemeinsamen Selbstverwaltung diese zu erarbeiten. Seither dauerten die Beratungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband an. Schließlich handelt es sich bei den Hybrid-DRG um ein vollkommen neues Vergütungssystem, sodass bisherige Abrechnungsbestimmungen nicht blind übertragen werden können.

Am 6. Februar 2024 wurde die Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung) veröffentlicht.

Seither sind insbesondere die folgenden wesentlichen Abrechnungsmodalitäten geregelt:

  • Maßgeblich für die Eingruppierung ist der Tag der Aufnahme in das Krankenhaus (vgl. § 1 Abs. 1 d. Vereinbarung)
  • Keine Abrechnung weiterer Entgelte mit der Hybrid-DRG (Zu-/ Abschläge, Pflegeentgelt, Zusatzentgelte), vgl. § 1 Abs. 3 d. Vereinbarung
  • Keine alternative EBM-Abrechnung (vgl. § 1 Abs. 4 d. Vereinbarung)
  • Wiederaufnahmeregel (Wiederaufnahmen am selben Tag im Zusammenhang mit der Leistung ist ein Fall; ggfs. vollstationäre Abrechnung), vgl. § 1 Abs. 5 d. Vereinbarung
  • Neuer Aufnahmegrund i. R. d. Datenübermittlung (`12´ „Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“), vgl. § 2 Abs. 2 d. Vereinbarung
  • Möglichkeit einer sog. Zwischenabrechnung für Aufnahmen vom 15.02.2024 bis zum 30.04.2024 (vgl. § 2 Abs. 3 d. Vereinbarung); Endabrechnung bis 31.08.2024
  • Abgrenzung des Pflegebudgets; Hybrid-DRG-Fälle bleiben unberücksichtigt (vgl. § 3 Abs. 1 d. Vereinbarung)
  • Keine Abrechnung von Pflegeentgelten (vgl. § 3 Abs. 2 d. Vereinbarung)
  • Regelungen des Entlassmanagements finden auch bei Hybrid-DRG-Fällen Anwendung (§ 5 d. Vereinbarung)
  • 5-tägige Zahlungsfrist (§ 6 d. Vereinbarung)

Auf Grundlage dieser Umsetzungsvereinbarung ist eine Abrechnung der Hybrid-DRG-Fälle zukünftig möglich. Zudem stellt die Vereinbarung angesichts der mangelnden Abrechnungsbestimmungen in der Hybrid-DRG-Verordnung eine sachgerechte und kurzfristige Lösung dar. Nichtsdestotrotz konnten nicht alle offenen Fragen geklärt werden. Beispielsweise wurde bislang nicht geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Erbringung von Wahlleistungen im Zusammenhang mit Hybrid-DRGs möglich ist.

Klarheit wurde jedoch insbesondere über das Verhältnis von § 115b SGB V und § 115f SGB V geschaffen. So sah der Referentenentwurf in § 4 Abs. 2 noch vor, dass die in Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung genannten Leistungen alternativ auch nach dem EBM-Ä abgerechnet werden können. In § 1 Abs. 4 der Hybrid-DRG Umsetzungsvereinbarung ist eine Abrechnung für die in Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung genannten Leistungen über die Vergütungssystematik nach § 115b SGB V nun ausdrücklich ausgeschlossen. Folglich sind die Krankenhäuser nun verpflichtet, die betreffenden Leistungen als Hybrid-DRG abzurechnen.

Für die Zukunft gilt es die Regelungen umzusetzen, die Abläufe anzupassen und so die gebotenen Chancen zu nutzen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!