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Investitionskosten in der Pflege

Neues Urteil des Landessozialgerichts NRW

Das Landessozialgericht NRW hat in einem Urteil vom 24. November 2022 (L 5 P 60/19) entschieden, dass für die Errichtung eines Neubaus einer Pflegeeinrichtung höhere Baukosten zuzuerkennen sind. Die Angemessenheitsgrenze, also die Höchstgrenze für die Baukosten, war zum Zeitpunkt der Errichtung für die Pflegeeinrichtung zu niedrig anerkannt worden.

Streitfall Investitionskosten!

Nach der Einführung der APG DVO NRW ist die Höhe der Refinanzierungsbeiträge immer wieder Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Eine aktuelle Entscheidung des LSG NRW hat sich nun mit den Angemessenheitsgrenzen befasst. Im Geltungsbereich der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) blieb die Angemessenheitsgrenze gleich. Mit der APG DVO NRW erhöhte der Verordnungsgeber die Angemessenheitsgrenze. In den Folgejahren erfolgte in Anlehnung an die Baukostenentwicklung in NRW eine Fortschreibung der Angemessenheitsgrenzen. Infolge eines Gutachtens der „Partnerschaft Deutschland“ wurden die Angemessenheitsgrenzen ab 2020 nochmals erhöht und fortgeschrieben. Die klagende Einrichtung bekam nun vor dem LSG NRW Recht, dass die für den Neubau 2013 angenommene Angemessenheitsgrenze zu niedrig war. Das LSG NRW nahm unter Zugrundelegung der ab 2020 geltenden Angemessenheitsgrenzen eine Rückrechnung bis 2013 vor. Hieraus ergab sich ein dem Einzelfall der Klägerin eine höhere als in der GesBerVO vorgegebene Angemessenheitsgrenze.

Effekte für andere Einrichtungen?

Da gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten des zu entscheidenden Falles Geltung entfalten, stellte sich die Frage, inwiefern das Urteil auf andere Einrichtungen übertragbar ist. Das zuständige Ministerium hat auf Grund des Urteils mit einem Erlass vom 13. Juli 2023 neue Angemessenheitsgrenzen für 2003 bis 2019 je Quadratmeter mit/ohne Zentralküche für vollstationäre Einrichtungen festgelegt. Nach unserem Kenntnisstand wenden die Landschaftsverbände den Erlass bei den aktuellen Bescheiden bereits an.

FAZIT

Durch die höheren Angemessenheitsgrenzen können sich positive Effekte bei der Ermittlung der Investitionskosten ergeben. Im Einzelfall können bestehende Refinanzierungslücken reduziert oder geschlossen werden. Folglich sollten die Träger die Umsetzung des Erlasses genau verfolgen, um die sich bietenden Handlungsoptionen ausschöpfen zu können. Insbesondere wird von Amtswegen keine automatische Überprüfung und Korrektur von bestandskräftigen Feststellungs- und Festsetzungsbescheiden ohne offenen Widerspruch erfolgen, sodass die Einrichtungen dann einen Überprüfungsantrag stellen könnten.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!

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