Neuigkeiten

Investitionskosten NRW

Bedeutsames Urteil liegt vor

Das Urteil des LSG NRW

Nach Auffassung des LSG NRW verstößt die vom Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 GesBerVO 2008 bestimmte Angemessenheitsgrenze gegen höherrangiges Recht. Der Senat ermittelte für 2013 einen Wert in Höhe von € 107.423,81 pro Platz (inkl. Zentralküche).

Dieser Wert ergibt sich für 2013 aus der Rückindexierung des im Auftrag des Verordnungsgebers erstellten Gutachtens der Partnerschaft Deutschland (PD) GmbH und der hiernach für 2020 abgeleiteten Angemessenheitsgrenzen. Der Verordnungsgeber änderte die Werte ab 2020 auf Grund des Gutachtens ab. Eine rückwirkende Anhebung der Werte für die Vorjahre erfolgte hingegen nicht.

Der Erlass des Ministeriums

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat mit einem Erlass vom 13.07.2023 auf das Urteil reagiert. In diesem Erlass wurden für die Jahre 2003 - 2019 neue Angemessenheitsgrenzen je Platz/qm mit/ohne Zentralküche für vollstationäre Einrichtungen festgelegt.

Hierdurch können sich für die Einrichtungen mit Bauprojekten im Zeitraum 2003-2019 positive Effekte ergeben, sofern die tatsächlichen Aufwendungen für die realisierten Maßnahmen wegen Überschreitung der Angemessenheitsgrenze nicht vollumfänglich anerkannt wurden, was im Einzelfall zu prüfen wäre. Der Erlass gilt für vollstationäre Einrichtungen im Eigentümer- oder Mietmodell. Weswegen die neuen Angemessenheitsgrenzen nicht für teilstationäre Einrichtungen gelten sollen, ist angesichts der vergleichbaren Berechnungssystematik nicht nachvollziehbar.

Handlungsoptionen

Die neuen Angemessenheitsgrenzen werden bei den zu erlassenden Neubescheiden von Amts wegen berücksichtigt werden. Zum Teil haben Einrichtungen bereits neue Bescheide erhalten. Sollte das Urteil in den neuen Bescheiden nicht berücksichtigt worden sein, sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Widerspruch eingelegt werden. Teilstationäre Einrichtungen sollten den Widerspruch hinsichtlich der Anwendbarkeit des Urteils überlegen.

Bei bereits laufenden Widerspruchs- und/oder Klageverfahren wird ebenfalls eine Berücksichtigung von Amts wegen erfolgen.

Bei bestandskräftigen Bescheiden sollte zur Realisierung der positiven Effekte ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Dieser Antrag eröffnet die Möglichkeit trotz eines bestandskräftigen Bescheides für einen früheren Zeitraum ein neues Verwaltungsverfahren in Gang zu setzen, um eine Anwendung der neuen Angemessenheitsgrenzen auf vergangene Festsetzungszeiträume zu erreichen.

Vor der Einreichung eines Überprüfungsantrages sollte jedoch kritisch geprüft werden, ob die in der Vergangenheit an die Bewohnerschaft nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) versandten Ankündigungs- und Entgelterhöhungsschreiben eine rückwirkende Abrechnung der Investitionskosten unter Berücksichtigung der neuen Angemessenheitswerte abdecken. Es ist davon auszugehen, dass dies nur im Einzelfall der Fall sein wird, weswegen dann eine Berücksichtigung der höheren Angemessenheitsgrenzen für zukünftige Zeiträume erfolgen sollte.

Gerne geben Ihnen unsere Expert:innen einen Überblick über die Herausfoderungen und Änderungen, die aufgrung der neuen LSG-Urteils auf Sie zukommen. Jetzt Kontakt aufnehmen!