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Kirchliche KdöR gilt nicht als öffentlicher Arbeitgeber

Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber:innen entfällt

Der Gesetzgeber sieht für öffentliche Arbeitgeber besondere Verpflichtungen vor. So sind bspw. öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, Bewerber:innen, die eine Schwerbehinderung offenlegen, zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, § 165 S. 3 SGB IX. Kommt ein Arbeitgeber einer solchen Verpflichtung nicht nach, entfaltet dies allein bereits eine Indizwirkung nach § 22 AGG.

Eine Diskriminierung bei der Bewerberauswahl wird also vermutet und muss vom Arbeitgeber widerlegt werden. Gelingt ihm dies nicht, ist er zu Entschädigungszahlungen nach § 15 AGG verpflichtet.

In dem Verfahren 8 AZR 318/22 stritten kürzlich die Parteien vor dem Bundesarbeitsgericht darüber, ob diese Verpflichtung der öffentlichen Arbeitgeber auch für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt. Gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX gelten als öffentliche Arbeitgeber im Sinne des SGB IX nämlich auch „Körperschaften des öffentlichen Rechts“. Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Verfahren jedoch nunmehr entschieden und klargestellt, dass die Einladungspflicht gemäß § 165 S. 3 SGB IX zwar für Körperschaften des öffentlichen Rechts gelte, damit aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur solche Körperschaften gemeint sind, die staatliche Aufgaben wahrnehmen.

Die kirchlichen Körperschaften erfüllen hingegen kirchliche Aufgaben und der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen.

Für eine Gleichstellung in Bezug auf die Arbeitgeberpflichten öffentlicher Arbeitgeber sei kein gesetzgeberischer Wille ersichtlich, sodass die kirchlichen Körperschaften diesbezüglich den privaten Arbeitgebern gleichstehen.

Insgesamt ist die Entscheidung für kirchliche Arbeitgeber erfreulich, da an dieser Stelle noch einmal die Trennung von Kirche und Staat untermauert wird. Außerdem wird damit eine Indizwirkung aufgrund von „Verfahrensfehlern“ im Bewerbungsverfahren vermieden.

Nichtsdestotrotz entfällt hierdurch nicht jegliches Risiko für kirchliche Arbeitgeber, Bewerber:innen auf andere Art und Weise im Bewerbungsverfahren zu benachteiligen. Gerne unterstützen unsere Expert:innen Sie bei der Beurteilung von Einzelfragen oder im Falle streitiger Auseinandersetzungen. Jetzt Kontakt aufnehmen!