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Kirchliche Stiftungen bleiben dem Landesrecht überlassen

Keine Abschaffung des besonderen Stiftungsrechts

Bisher war in § 80 Abs. 3 BGB geregelt, dass landesrechtliche Regelungen über kirchliche Stiftungen vom Bundesrecht unberührt bleiben sollte. Im Zuge der sogenannten Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde lange über die Aufrechterhaltung dieser Ausnahme gerungen. Im Ergebnis blieb sie erhalten und wurde lediglich an eine andere Stelle, nämlich § 88 BGB überführt.

Damit bleibt es dem Landesrecht weiterhin überlassen, besondere Regelungen für kirchliche Stiftungen aufrechtzuerhalten.

Insbesondere können sie weiterhin die Beaufsichtigung der kirchlichen Stiftungen den kirchlichen Behörden anvertrauen. Fraglich erscheint allerdings, ob dieser Freiraum tatsächlich von den Ländern genutzt wird.

Nicht in jedem Fall wird es freilich im wohlverstandenen eigenen Interesse kirchlicher Stiftungen selbst liegen, von der Rechtsentwicklung im Stiftungsrecht des BGB unberührt zu bleiben. Zwar beschränkt sich die „Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ darauf, unbestimmte Rechtsbegriffe aus dem Landesrecht durch unbestimmte Rechtsbegriffe im Bundesrecht zu ersetzen und es ist längst nicht sicher, ob die zuständigen Behörden auch ein einheitliches Verständnis dieser neuerdings im Bundesrecht verwendeten Begriffe entwickeln. Erfreulich ist immerhin die Präzisierung der Voraussetzungen für die Änderung von Bestimmungen der Stiftungssatzung wie auch die Konkretisierung von Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen, die auch für kirchliche Stiftungen durchaus von Interesse sein können.

Sollten Sie weitere Fragen zur Entscheidung zum Stiftunmgsrecht haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Unserer Expert:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!