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Krankenhaustransparenzgesetz in „Wartestellung“

Qualität durch Transparenz?

Qualität zu gewährleisten, Fallzahlen zu steigern und die Liquidität sicherzustellen – die Krankenhäuser in Deutschland sind derzeit mit großen Herausforderungen konfrontiert. In Vorbereitung auf die Krankenhausreform soll nun das „Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz“ (Krankenhaustransparenzgesetz) als wesentlicher Bestandteil zur Rettung der Krankenhäuser umgesetzt werden.

Im Eckpunktepapier für eine Krankenhausreform haben Bund und Länder festgelegt, dass der Bund zur Information und Aufklärung der Patienten Daten über das Leistungsangebot und die Qualität des stationären Versorgungsgeschehens als „Transparenzverzeichnis“ veröffentlichen wird. Darüber hinaus wurde vereinbart, dieses Vorhaben in einem eigenen Gesetz umzusetzen und die bereits bestehende Datenbasis zu verbessern.

Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sei es elementar das Leistungsgeschehen transparenter zu gestalten, um ein hohes Qualitätsniveau bei der stationären Versorgung zu sichern.

Denn in Deutschland haben Patienten die Möglichkeit für elektive Eingriffe das behandelnde Krankenhaus selbst zu wählen. Hierzu sei es erforderlich, dass sich Patienten und einweisende Ärzte im Vorhinein ausreichend über die zur Verfügung stehenden Krankenhäuser und ihr Leistungsangebot informieren können. Nur auf Grundlage dessen sei eine selbstbestimmte und qualitätsorientierte Auswahlentscheidung möglich.

Um dies zu gewährleisten, sollen sich Patienten über Leistungen und die Behandlungsqualität der Krankenhäuser ab dem 01.05.2024 in einem Transparenzportal informieren können. Dieses soll als sog. „Online-Atlas“ ausgestaltet werden und die Bürger verständlich informieren.

Im Vorfeld werden die Krankenhäuser verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die notwendigen Angaben zu übermitteln. Das InEK liefert die Daten und Auswertungen anschließend an das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG), welches die Daten für das Verzeichnis aufbereitet.

Folgende Informationen soll das Transparenzverzeichnis den Bürgern bieten:

  • Fallzahlen nach Leistungsgruppen
  • Vorgehaltenes ärztliches und pflegerisches Personal
  • Komplikationsraten für ausgewählte Eingriffe
  • Zuordnung zu Versorgungsstufen (Level) nach der Anzahl und Art der mindestens zu erbringenden Leistungen, zusammengefasst nach Leistungsgruppen.

Zudem sieht das Gesetz zur Verbesserung der Liquidität der Krankenhäuser folgende Regelungen vor:

  • Einführung einer frühzeitigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen
  • Erhöhung des vorläufigen Pflegeentgeltwertes (ab dem Inkrafttreten des Krankenhaustransparenzgesetzes wird der vorläufige Pflegeentgeltwert von 230 EUR auf 250 EUR erhöht)
  • Vorläufiger Mindererlösausgleich auch für Folgejahre

Die Einführung des Krankenhaustransparenzgesetzes stieß jedoch mitunter auf Widerstand. So wurden Stimmen laut, dass die Einführung primär weitere bürokratische Lasten zur Folge habe. Zudem würde es den Wettbewerb zwischen den Krankenhäusern verschärfen und sei nicht geeignet Wettbewerb, Sicherstellungsgedanken und eine flächendeckende Akutversorgung zusammenzubringen.

Ferner bliebe die Qualität der Krankenhäuser, die Notfälle behandelten, gänzlich unberücksichtigt. Zuletzt sage die künstliche Leveleinteilung nichts über die Qualität der Behandlungen in einem Krankenhaus aus, sondern führe dazu, dass kleinere Krankenhäuser benachteiligt würden.

Im Ergebnis besteht somit das Bestreben durch Transparenz ein qualitativ hochwertiges Gesundheitssystem zu schaffen, gleichzeitig bleiben jedoch wesentliche Aspekte unberücksichtigt. Hierdurch besteht das Risiko, dass Ergebnisqualität ökonomisiert wird und die Krankenhäuser so erneut in die Gewinnspirale gedrängt werden.

Vergangenen Freitag ist das Krankenhaustransparenzgesetz im Bundesrat am Widerstand der Länder zunächst gescheitert. Die Länderkammer beschloss den gemeinsamen Vermittlungsausschuss anzurufen. Mit der Anrufung des Vermittlungsausschusses werden nun Vorschläge zur Beilegung des Konfliktes zwischen Bundesrat und Bundestag gemacht. Der Ausschuss kann jedoch selbst keine Gesetzesänderungen beschließen, sodass entsprechende Vorschläge erneut die Bestätigung durch Bundestag und Bundesrat erfordern.

Es bleibt daher abzuwarten welchen Ausgang das Verfahren nimmt.

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