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Kündigungsgrund: Falscher Impfnachweis

Gerechtfertigt laut AG Siegburg

In dem Fall, der dem Arbeitsgericht Siegburg vorlag, ging es um einen Monteur, der seit 2006 bei der Beklagten beschäftigt war. Aufgrund der damaligen Gesetzeslage durfte der Betrieb nur von Geimpften, Genesenen oder negativ auf das SARS-CoV-2 Virus Getesteten betreten werden.

Der nicht geimpfte Kläger legte im November 2021 entsprechende Negativnachweise vor; im Dezember dann jedoch einen Barcode, aus dem hervorging, dass er bereits im Juli 2021 die Zweitimpfung erhalten habe, ohne dass er diesen Widerspruch näher erklären konnte.

Die Beklagte kündigte ihm wegen Vorlage eines gefälschten Impfausweises fristlos wogegen der Kläger Kündigungsschutzklage erhob.

Das AG Siegburg sah die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an. Der Kläger habe massiv gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig gestört. Zudem habe der Kläger keinerlei Angaben zu seinen Impfungen machen können, so dass davon auszugehen war, dieser habe sich durch die Vorlage eines gefälschten Impfnachweises ohne negativen Testnachweis Zutritt zum Betrieb erwirken wollen.

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