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Medizinische Analysen eines Labors

Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Mit Urteil vom 24. August 2017, hatte der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchstabe a dieser Vorschrift.

Der BFH widerspricht mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 dieser Auffassung und ist der Ansicht, dass medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nummer 14 Buchstabe b UStG, sondern auch nach § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG steuerfrei sind.

Das Urteil ist aus mehreren Gründen interessant, da neben dem Leistungserbringer selbst auch die Zuordnung zur Heilbehandlung gewürdigt wird.

Der BFH beruft sich in diesem Zusammenhang auf das EuGH-Urteil vom 18. November 2019, wonach das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i. S. des § 4 Nummer 14 Buchstabe a Satz 1 UStG darstellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Leistung im Rahmen einer Heilbehandlung erbracht werden und für den therapeutischen Zweck der Heilbehandlung unerlässlich. Teil der Heilbehandlung sind demnach auch Leistungen der Diagnostik, selbst wenn es sich um vorbeugende Maßnahmen ohne konkreten Anlass handelt.

Diese Rechtsprechung übernimmt die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2023 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

In Abgrenzung zu § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sei § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG auf Leistungen anzuwenden, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und Behandelndem, z. B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden.

Die Finanzverwaltung stellt damit klar, dass die Steuerbefreiung weder vom Ort der Leistungserbringung noch von einem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt abhängt.

Die Grundsätze sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o.g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.

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