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Missbrauchsaufarbeitung und Datenschutz

Spezielle Anforderungen an den Datenschutz

Die Aufarbeitung von Fällen sexualisierter Gewalt wird zunehmend auch ein Thema kirchlicher Einrichtungen, Verbände und Unternehmen. Bisher ist diese fast ausschließlich Thema in der verfassten Kirche und dort insbesondere in den verkündigungsnahen Bereichen. Unabhängig der mannigfachen innerkirchlichen Diskussionen, die zunehmend die Missbrauchsaufarbeitung auch in kirchliche Einrichtungen und Unternehmen transportiert, befindet sich aktuell eine Initiative der Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren.

Ein wesentlicher Eckstein dieser Initiative werden gesetzliche Regelungen zum Recht auf individuelle Aufarbeitung sowie zur Aufarbeitung im institutionellen Kontext sein. Damit dürften zukünftig Aufarbeitungsprozesse nicht mehr im Ermessen des Trägers liegen, sondern durch die gesetzliche Normierung zu einer Pflichtaufgabe werden und so kirchliche Einrichtungen, Verbände und Unternehmen vor neue Herausforderungen stellen. Dies unabhängig von der Konfessionszugehörigkeit, der gesellschaftsrechtlichen Organisationsform oder der zugehörigen Branche.

Neben einer Vielzahl von Rechtskreisen, insbesondere mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte, muss dabei der Datenschutz bei allen Aufarbeitungsbemühungen in allen Ebenen mitgedacht und gestaltet werden.

Aufarbeitungsprozesse sollen und müssen unabhängig von der jeweiligen Institution durchgeführt werden. Bei der Auswahl der Mitglieder:innen von Aufarbeitungskommissionen ist dies noch recht einfach zu gewährleisten. Die ersten Hürden ergeben sich aber mitunter schon bei der technischen Ausstattung der Kommissionsangehörigen. Hier muss der Grundsatz gelten:

  1. Der Einsatz von privaten Endgeräten ist auszuschließen – und das unabhängig von der Bauart, also ob Smartphone, Tablet, Notebook oder PC.
  2. Ebenfalls ist sicherzustellen, dass den Kommissionsmitgliedern nur gesicherte Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen. Daraus leitet sich ab, dass auch Email-Konten, digitale Ablage- und technische Verbindungssysteme zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei steht oftmals das Gebot der Unabhängigkeit der Aufarbeitungskommission der Nutzung von technischen Ressourcen der Organisation, wie beispielsweise Hardware, Serverspeicher, E-Mail-Konten, etc. vermeintlich entgegen. Hier zeigt die Erfahrung, dass z. B. über Containerlösungen die notwendige Ausstattung und IT-Instanzen vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die Administration aber außerhalb der üblichen Strukturen und damit unabhängig erfolgen kann, z. B. durch die Aufarbeitungskommission selbst.

Neben diesen technisch-organisatorischen Maßnahmen sollten alle am Aufarbeitungsprozess beteiligten Akteure, insbesondere die Aufarbeitungskommission selbst wie auch möglicherweise beigestellte Mitarbeitende wie Referent:innen, Sekretariatskräfte, etc. über die geltenden Datenschutzregelungen belehrt und auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet werden. Darüber hinaus wird eine gesonderte Datenschutzschulung, z.B. durch den zuständigen Datenschutzbeauftragten, vor Aufnahme der Tätigkeit der Aufarbeitungskommission und deren fachliche Begleitung während des Aufarbeitungsprozesses dringend empfohlen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, die geltene Datenschutzregeln zu kommunizieren und geben Datenschutzschulungen für Ihre MItarbeiter:innen. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!