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Neue Perspektiven durch das Wachstumschancengesetz

Auch für steuerbegünstigte Körperschaften?

29. August 2023: anderthalb Monate nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs folgt der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum sog. Wachstumschancengesetz. Was steckt drin für gemeinnützige Unternehmen?

1. Änderungen beim ermäßigten Steuersatz

Die wohl relevanteste Neuregelung findet sich im Umsatzsteuergesetz: Künftig soll auch für umsatzsteuerpflichtige Leistungen der Zweckbetriebe nach §§ 66 – 68 AO der ermäßigte Steuersatz (7 %) anzuwenden sein, “wenn die Leistungsempfänger oder die an der Leistungserbringung beteiligten Personen vom steuerbegünstigten Zweck der Einrichtung erfasst werden”. Aktuell noch bestehende Unsicherheiten insbesondere bei der Besteuerung von Inklusionsbetrieben oder Werkstätten für behinderte Menschen werden insoweit der Vergangenheit angehören. Fraglich bleibt, ob durch diese Neuregelung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchts. a S. 4 UStG auch Kooperationsleistungen i.S.d. § 57 Abs. 3 AO bzw. § 58 Nr. 1 AO ermäßigt besteuert werden können.

2. Erweitere Möglichkeiten bei Verlustverrechnung

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer ist insbesondere die erweiterte Möglichkeit der Verlustverrechnung hervorzuheben:

Der Verlustrücktrag erlaubt innerhalb der Sphäre des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen Verlust mit Gewinnen aus Vorjahren zu verrechnen. Geplant ist, den Rücktrag von bisher zwei auf künftig drei Jahre zu verlängern. Zudem soll der temporäre Höchstbetrag von 10 Mio. EUR nun dauerhaft bestehen bleiben.

Der Verlustvortrag hingegen erlaubt einen Verlust mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen. Auch hierfür sieht der Gesetzesentwurf eine (befristete) Erweiterung vor: von 2024 bis 2027 sollen Verlustvorträge über 1 Mio. EUR zu 80 % (statt bisher 60 %) mit Gewinnen verrechnet werden können.

3. Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters

Mit dem Ziel, die Digitalisierung des Spendenverfahrens voranzutreiben sieht der Gesetzesentwurf darüber hinaus die Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters ab dem 1. Januar 2024 für alle Körperschaften vor, die Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen. Ein öffentlicher Zugang zum Register soll Bürgerinnen und Bürgern einen Überblick über die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen geben. Auch ausländische Körperschaften mit Sitz in der EU/EWR sollen in das Register aufgenommen werden.

4. Weitere Regelungen

Am Rande erwähnt sei auch die geplante Option zur Körperschaftbesteuerung für alle Personengesellschaften, wonach nun auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Körperschaftsbesteuerung wählen können. Der Vorteil für GbRs läge darin, dass sie somit von der Gewerbesteuer befreit werden könnten.

Zudem werden die sog. umsatzsteuerlichen Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG von bürokratischen Lasten befreit. Denn die bisherige auch für Kleinunternehmer bestehende Verpflichtung eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben, wird – ausgenommen in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG – ab dem Veranlagungszeitraum 2023 entfallen.

War’s das schon? Wenn man sich zumindest die Quantität der weiteren geplanten Änderungen anschaut, muss man diese Frage deutlich verneinen. Vielmehr haben wir uns bei der Darstellung der o.g. Änderungen auf eine Auswahl wesentlicher Veränderungen beschränkt. Allerdings muss man konstatieren, dass weitere Neuregelungen, insbesondere mit Blick auf die „Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts“ – so wie im Koalitionsvertrag angekündigt – wünschenswert gewesen wären.

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