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Neue Regelungen zur Betriebsratsvergütung

Bundeskabinett bringt Gesetzesänderung auf den Weg

Das Bundeskabinett hat das „Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes" beschlossen. Dem voraus ging ein Urteil des BGH (Urt. v. 10.01.2023, Az. 6 StR 133/22), in welchem der Strafsenat über die Freisprüche von VW-Managern zu befinden hatte, die sehr hohe Vergütungen für die Betriebsratsmitglieder genehmigt hatten.

Die Bemessung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern war bisher gesetzlich nicht eindeutig geregelt. Die Urteilsbegründung des BGH ließ den Schluss zu, dass dieser nicht den in ständiger Rechtsprechung des BAG entwickelten Grundsätzen zu Betriebsratsvergütung folgte.

Aus Unsicherheit und Sorge vor einer Strafbarkeit kürzten daraufhin viele Unternehmen die Vergütung ihrer Betriebsratsmitglieder, die wiederum vermehrt vor den Arbeitsgerichten dagegen klagten.

Nun soll das Änderungsgesetz im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung des BAG für Rechtssicherheit sorgen. So wird das Verbot der Begünstigung oder Benachteiligung nach § 78 S. 2 BetrVG derart konkretisiert, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.

Flankiert wird dies durch eine Präzisierung des § 37 Abs. 4 BetrVG, welcher regelt, dass die Vergütung nicht niedriger sein darf als die vergleichbarer Beschäftigter. Die Gesetzesänderung besagt nunmehr, dass für die Vergleichbarkeit auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes soll eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe eröffnet werde. Es verbleibt den Betriebsparteien die Vergleichsgruppen in Betriebsvereinbarungen zu bestimmen.

Im Kern handelt es sich bei den angestrebten Änderungen um Mindestentgeltansprüche der Betriebsratsmitglieder. Regelungen zu einer möglichen höheren Vergütung oder einem „fiktiven Beförderungsanspruch“ werden nicht getroffen. Da allerdings das Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG zu beachten ist, existieren diese Ansprüche aus § 611 a BGB i. V. m. § 78 S. 2 BetrVG, sofern es eine freie Stelle im Unternehmen gibt, die das Betriebsratsmitglied besetzen sollte, diese aber aufgrund des Amtes nicht angetreten hat. Erworbene Qualifikationen sind zu berücksichtigen.

Im Ergebnis ist die Verabschiedung des geplanten Änderungsgesetzes zu begrüßen, insbesondere da hierdurch unmissverständlich klargestellt wird, dass die Annahmen des Bundesgerichtshofs nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!