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Nun auch Kinder- und Jugendhilfe

Urteil zum Unternehmergewinn und mehr…

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 21.06.2023, Aktenzeichen: M 18 K 22.3408) sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Anspruch des Einrichtungsträgers auf Realisierung eines angemessenen Unternehmergewinns bzw. eine angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos (BSG, Urteil vom 08.12.2022, Aktenzeichen B 8 SO 8/20 R) auf das Vereinbarungsrecht der Kinder- und Jugendhilfe (§§ 78a ff. SGB VIII) übertragbar.

Aber das Verwaltungsgericht hat sich auch zu weiteren verhandlungs- und vergütungsrelevanten Punkten geäußert:

So komme dem Rahmenvertrag nach § 78f SGB VIII ohne ausdrücklichen oder konkludenten Beitritt der Vertragsparteien keine Bindungswirkung zu. Die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII habe bei der Entgeltfestsetzung in Bezug auf den Gesamttagessatz regelmäßig einen externen Vergleich durchzuführen.

Zudem erachtet das Gericht die Entscheidung der Schiedsstelle, die Kosten der Rechtsberatung als Kostenbestandteil zu berücksichtigen, als noch von deren Einschätzungsprärogative gedeckt. Schließlich ist nach Ansicht des Gerichts auch der Kapitaldienst aufgrund von Vorfinanzierung regelmäßig zeitverzögerter Zahlungen der Vergütungssätze Bestandteil der Vergütung.

Insgesamt ist das Urteil sehr zu begrüßen, schafft es doch – wenn auch „nur“ erstinstanzlich – für einige Rechtsfragen des Vereinbarungsrechts des SGB VIII gute Voraussetzungen für gelingende Verhandlungen der Leistungserbringer mit den öffentlichen Jugendhilfeträgern.

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