Neuigkeiten

Pflegevergütungsrichtlinie

Zur Umsetzung des GVWG

Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) wurden neue Regelungen zu den Zulassungsvoraussetzungen von Pflegeeinrichtungen und zur Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen gefasst. Das Ziel: eine flächendeckende tarifliche Entlohnung als wesentliches Element einer verbesserten Bezahlung von Pflegekräften.

Nach mehrmonatiger Verzögerung hat der GKV-Spitzenverband am 28. Januar 2022 in Einvernehmen mit dem BGM die Richtlinien zu § 82c SGB XI veröffentlicht, welche die Aspekte der Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen in Pflegesatzverhandlungen regeln. Hieraus ergeben sich für Einrichtungen mit dem 1. September 2022 folgende Szenarien: 1. Tarif- oder AVR-gebundene Einrichtungen zahlen Gehälter bis zur Höhe der aus dieser Bindung resultierenden Vorgaben ohne als unwirtschaftlich abgelehnt zu werden. 2. Nicht tarif- oder AVR-gebundene Einrichtungen zahlen Gehälter in Anlehnung an einen Tarif bzw. AVR, wobei eine Wirtschaftlichkeit bei Überschreitung von weniger als 10 % der veröffentlichten Werte nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden darf, oder gemäß des regional üblichen Entgeltniveaus. Aus sachlichem Grund ist vereinzelt auch die Zahlung höherer Gehälter möglich (§ 6 Abs. 5 der Richtlinie).

Neue Reglungen nur für Pflege- und Betreuungskräfte

Bei nicht tarif- oder AVR-gebundenen Einrichtungen greift die Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen lediglich bei Pflege- und Betreuungspersonal. Sonstige Beschäftigte fallen nicht unter § 82c Abs. 2 SGB XI. Zur Refinanzierung der ab dem 1. September 2022 zu zahlenden Gehälter steht den nicht tarifgebundenen Einrichtungen ein Sonderkündigungsrecht der laufenden Pflegesätze zu, wodurch die erhöhten Personalkosten aufgrund von § 85 Abs. 7 SGB XI neu verhandelt werden können.

Neue Zulassungsvoraussetzungen nach § 72 Abs. 3 c SGB XI

Relevant ist, dass alle Pflegeeinrichtungen jährlich mitteilen, auf Basis welches Tarifvertragswerks ihre Entlohnung erfolgt, welches Tarifvertragswerk für sie maßgebend ist oder ob eine Entlohnung nach dem regional üblichen Entgeltniveau erfolgt. Die Erstmeldung in 2022 bildet dabei die Grundlage zur Anpassung des Versorgungsvertrags nach § 8 Abs. 1 der Richtlinie, welche in jedem Fall erforderlich ist. Bei Neuzulassung erfolgt die Meldung bei Antragsstellung.

Fazit

Aufgrund der gesetzlichen Anforderungen an die Höhe der Gehälter der Pflege- und Betreuungskräfte und der damit verbundenen Zulassungsvoraussetzungen sind die vereinbarten Pflegesätze für viele Einrichtungen nicht mehr auskömmlich. Zur Refinanzierung der Personalmehraufwendungen ist allen Pflegeeinrichtungen eine umgehende Neuverhandlung der Pflegesätze zu raten, auch wenn dies zunächst lediglich die vorzeitige Neuverhandlung der Personalkosten auf Basis des Sonderkündigungsrechts bedeutet.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!