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Pflicht zur Energieberatung

Was ist jetzt zu tun?

Die Pflegeeinrichtung, die Ergänzungshilfen in Anspruch nehmen, ist verpflichtet, bis zum 31.12.2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen.

Der zuständigen Pflegekasse ist spätestens bis zum 15.01.2024 der Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen vorzulegen. Rückwirkend können Energieberatungen und hieraus resultierende konkrete Maßnahmen zur Umsetzung geltend gemacht werden, welche ab dem Jahr 2022 durchgeführt wurden.

Wird der Nachweis über die Energieberatung nicht bis zum 15.01.2024 vorgelegt, hat die zuständige Pflegekasse den Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent zu kürzen.

Das Umweltmanagementsystem gemäß EMAS III oder das Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 werden als Energieberatung akzeptiert. Seitens der Pflegeeinrichtungen ist wie bei der Energieberatung zu bestätigen, dass es sich um das Umweltmanagementsystem gemäß EMAS III oder das Energiemanagementsystem ISO 50001handelt.

Andere Energieaudits oder Managementsysteme mit gleicher Zielsetzung wie die Energieberatung und des Umweltmanagementsystems gemäß EMAS III oder des Energiemanagement-systems ISO 50001 werden bis zum Inkrafttreten der Ergänzungshilfen-Richtlinien in der Fassung vom 12.07.2023 bei der Nachweispflicht berücksichtigt. Die Energieaudits müssen vor dem 03.09.2023 begonnen und am 31.12.2023 abgeschlossen worden sein. Eine Kostenerstattung erfolgt für diese Energieaudits oder Managementsysteme jedoch nicht.

Kosten für die Energieberatung sind erstattungsfähig!

Pflegeeinrichtungen, die eine Ergänzungshilfe erhalten, können die Kosten für eine im Zeitraum vom 01.12.2022 bis 31.12.2023 durchgeführte Energieberatung oder für ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS III bzw. ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001geltend machen.

Es werden die tatsächlich entstandenen Kosten der Energieberatung erstattet. Kosten für eine Energieberatung oder für ein Umweltmanagementsystem gemäß EMAS III bzw. ein Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001, die vor dem 01.12.2022 abgeschlossen wurden oder nicht bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sind, werden nicht erstattet.

Maßgeblich ist das Datum der Energieberatung bzw. das Datum des Zertifikats des Umweltmanagementsystems gemäß EMAS III bzw. des Energiemanagementsystems gemäß ISO 50001, welches jeweils im Zeitraum vom 01.12.2022 bis zum 31.12.2023 liegen muss. Die Höhe der Erstattung ist dabei in Abhängigkeit von der im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zulässigen Platzzahl der Pflegeeinrichtung begrenzt. Bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 60 Plätzen sind die Kosten der Energieberatung in Höhe von bis zu 4.000 Euro, bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 150 Plätzen in Höhe von bis zu 6.000 Euro und bei Pflegeeinrichtungen mit mehr als 150 Plätzen in Höhe von bis zu 7.500 Euro erstattungsfähig.

Es ist auch zu prüfen, ob für die Energieberatung im Einzelfall auch die Bundesförderung der Energieberatung für Wohngebäude (EBW) in Anspruch genommen werden kann.

Relevanz für Rückstellungsbildung?

Es ist zu klären, ob eine Pflicht zur zur Energieberatung besteht und diese Vorgabe fristgerecht erfüllt worden ist. Bei dem Grunde nach bestehender, aber der Höhe nach ungewisser Verbindlichkeit ist eine Rückstellung zu bilden. Bei der Ermittlung der Höhe der Rückstellungsbildung sind die o.g. Grenzen zur Erstattung der Kosten der Energieberatung zu berücksichtigen.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterlassenen Durchführung einer Energieberatung der Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent gekürzt wird.

Keine Sanktion, wenn Erfüllung unmöglich (?)

Zunächst kann niemand zu einem rechtlich oder tatsächlich unmöglichen Verhalten verpflichtet werden. Unterlassen bedeutet, dass es sich um eine rechtliche Pflicht handelt, die verletzt wird und die Erfüllung möglich ist. Von einer Kürzung soll abgesehen werden, wenn die Erfüllung unmöglich war. Die Pflegeeinrichtung kann nach den Grundätzen des § 254 BGB nicht zu unzumutbaren Maßnahmen zur Erlangung staatlicher Unterstützungsleistungen verpflichtet werden.

Dies bedeutet, es ist der Nachweis zu erbringen, dass es in 2023 trotz nachweisbarer Initiativen nicht gelungen ist, eine Energieberatung fristgerecht durchzuführen. Was zumutbar ist, kann allerdings nur im Einzelfall beurteilt werden. Es wäre wünschenswert, dass hierzu eine Klarstellung in den FAQ zu § 154 SGB XI erfolgt. Mehr erfahren!