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Rückstellungspflicht der pauschalen Energiekostenhilfe?

Auswirkungen einer unterlassenen Gebäudeenergieberatung

Der Nachweis erfolgt gegenüber der im jeweiligen Bundesland beauftragten Stelle durch ein entsprechendes Nachweisformular mit Bestätigung der Geschäftsführung über die Umsetzung der Maßnahmen, einer Kopie des Berichtes der Gebäudeenergieberatung (bzw. der anerkannten Alternative) sowie des Nachweises der Qualifikation des Gebäudeenergieberaters (sofern nicht BAFA-registriert).

Sofern Ausnahmetatbestände greifen (Inbetriebnahme von Gebäuden seit dem Jahr 2020, gesicherter Ersatzneubau mit Baubeginn bis 31.12.2024 oder Schließung), sind hierzu ggf. ebenfalls Nachweise vorzulegen. Zu beachten ist, dass die Gebäudeenergieberatung grundsätzlich gebäudeindividuell zu erfolgen hat, so dass auch die Ausnahmetatbestände in Bezug auf einzelne Gebäude geltend gemacht werden müssen.

Die Vorlage der Nachweise hat bis zum 15.01.2024 zu erfolgen. Andernfalls erfolgt eine Kürzung des krankenhausindividuellen Erstattungsbetrags für den Zeitraum Januar bis April 2024 inklusive der Korrekturmeldung für das Jahr 2023 um 20 %.

Aus Sicht des Jahresabschlusses 2023 bezieht sich die Kürzung somit auf künftige Perioden, so dass der Ansatz einer Rückstellung nicht in Frage kommt. Hinsichtlich der auf die Korrekturmeldung entfallenen Kürzung ist zu berücksichtigen, dass diese ggf. bei der Bewertung einer Forderung im Jahresabschluss 2023 zu berücksichtigen ist.

Abschließend sei noch auf die Möglichkeit der Kostenerstattung einer im Zeitraum 01.0.12022 bis 31.12.2023 erfolgten Gebäudeenergieberatung von bis zu € 10.000 hingewiesen, die bis zum 15.02.2024 zu beantragen ist. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist dieser Zuschuss noch im Jahresabschluss 2023 als Forderung anzusetzen, da die diesbezügliche Gesetzesgrundlage noch im Jahr 2023 geschaffen wurde und somit wertbegründenden Charakter hat.

Gerne beraten wir Sie auch persönlich zum Thema Energiekostenhilfe. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf!