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Start des Zuwendungsempfängerregisters

Kernelemente eines modernen digitalen Spendennachweis-Verfahrens

Bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 angekündigt, ist es bald so weit: das sog. „Zuwendungsempfängerregister“ geht zum 1. Januar 2024 an den Start. Dabei handelt es sich um ein Online-Register, das alle Körperschaften beinhaltet, die Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellen dürfen.

Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters

Grundidee ist, die manuelle Ausstellung von Spendenbestätigungen künftig durch online-Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, bzw. an das Wohnsitz-Finanzamt des Zuwendenden zu ersetzen. Während dieses Ziel (das bereits seit dem 1. Januar 2009 im Gesetz angelegt ist) noch in der (technischen) Entwicklung steckt, werden andere Zwecke unmittelbar mit Einführung des Registers am 1. Januar 2024 verwirklicht.

So soll ein öffentlicher Zugang zum Register spendenwilligen Bürgern einen ersten Überblick über die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen geben. Als Nebeneffekt werden dabei steuerbegünstigte Einrichtungen in ihrer Werbung für die Beschaffung von (Geld-)Spenden und die Gewinnung ehrenamtlich Engagierter unterstützt.

Weitere Zwecke sind Transparenz im „Dritten Sektor“ zu schaffen und die Digitalisierung des Spendenverfahrens voranzutreiben. Insgesamt soll eine Arbeitserleichterung für steuerbegünstigte Einrichtungen erreicht werden. Denn die gebündelte elektronische Übermittlung von Daten ist allemal leichter als für Spenden manuell eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, zu unterschreiben und auf dem Postweg den Spender:innen zuzuleiten.

Wie genau soll das funktionieren?

Herzstück des Registers sind die darin gespeicherten Daten zu den jeweiligen Organisationen. Darunter insbesondere

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
  • Zuständige Finanzbehörde
  • Dateum der Erstellung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum KSt-Bescheid oder des § 60a-Bescheids
  • Bankverbindung der Körperschaft
  • Weitere freiwillige Daten wie Link eigenen Website möglich

Gesetzlich geregelt ist dies im neuen § 60b AO (Zuwendungsempfängerregister). Das für die jeweilige Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten. Das heißt, dass die Informations- und Handlungspflicht grundsätzlich bei den Finanzämtern und nicht bei den Körperschaften selbst liegt.

Tipps für steuerbegünstigte Körperschaften

Dennoch empfiehlt es sich als betroffene Organisation, bis zum Jahresende 2023 zu prüfen, ob die beim Finanzamt hinterlegten und im Register künftig abrufbaren Angaben aktuell sind. Ab dem 1. Januar 2024 sollte ferner nachgeschaut werden, ob Ihre Organisation in das Register aufgenommen wurde und die Daten vollständig und zutreffend abgebildet worden sind.

Alle im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Organisationen haben zudem die Möglichkeit, Änderungen, Löschungen und Hinzufügungen in ihren Kontaktdaten (Kontoverbindung/ Internetadresse, etc.) selbst vorzunehmen. Um die Vorteile des Registers optimal zu nutzen, sollten diese Daten immer aktuell sein bzw. fortlaufend gepflegt werden.

Hierfür kann es sich empfehlen, für die Zukunft einen Verantwortlichen zu bestimmen, der die Aktualität der Angaben im Register regelmäßig überprüft, insbesondere bei Umzug, Änderungen der Kontoverbindungen, neuen (Freistellungs-) Bescheiden, usw.

Ausblick

Mit dem Startschuss des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 wird ein erster Grundstein auf dem Weg zur Digitalisierung des Spendenverfahrens gelegt. Auch wenn es für die steuerbegünstigten Unternehmen zunächst keine direkten Handlungspflichten gibt, empfiehlt es sich, die im Register öffentlich einsehbaren Daten im eigenen Interesse regelmäßig auf Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Die Notwendigkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen wird zunächst unverändert bestehen bleiben. Allerdings besteht Hoffnung, dass die Einführung des Registers auch die längst überfällige technische Entwicklung hin zum vollständig digitalisierten Spendenabzug wieder in Schwung bringt.

Bei Fragen rund um das Thema Spendenbescheinigungen und Zuwendungsempfängerregister stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!