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Steuererleichterungen in der Corona-Krise

Antragsfristen bis zum 31. März 2021 verlängert

Verlängerung von steuerlichen Hilfsmaßnahmen

Als eine der ersten steuerlichen Reaktionen auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden im März 2020 zahlreiche Instrumente zur Verschiebung bzw. Abmilderung der Steuerbelastung etabliert. Hierzu zählen vor allem die weitreichenden Stundungsmöglichkeiten, die Anpassung von Vorauszahlungen, ein erweiterter Verlustrücktrag und ein Vollstreckungsaufschub. Die steuerlichen Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Aufgrund der anhaltenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise wurden sie nun verlängert (BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020). Die Regelungen des BMF-Schreibens möchten wir Ihnen gerne kurz vorstellen.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Wenn Unternehmen oder Betriebe gewerblicher Art aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht in der Lage sind, ihre fälligen Steuerzahlungen zu leisten, besteht die Möglichkeit die Zahlungen auf Antrag zu stunden (z.B. für Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag). Die Stundungen sollen zinslos erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Antrag bis zum 31. März 2021 gestellt wird. Eine Stundung ist dann längstens bis zum 30. Juni 2021 möglich. Sollen Steuern darüber hinaus gestundet werden, ist dies nur in Verbindung mit einer Ratenzahlungsvereinbarung möglich.

Die Stundungsanträge für die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag sind gegenüber dem Finanzamt zu stellen, während Stundungsanträge zur Gewerbesteuer an die hebeberechtige Gemeinde zu richten sind (außer in den Stadtstaaten, hier sind die Finanzämter zuständig).

Vollstreckungsaufschub

Für von der Corona-Krise Betroffene soll für Steuern, die rückständig sind oder bis zum 31. März 2021 fällig werden auf Antrag bis zum 30. Juni 2021 auf Vollstreckung (z.B. Kontopfändung) verzichtet werden können.

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Oftmals ist bereits jetzt absehbar, dass aufgrund der Corona-Krise deutlich geringere Gewinne erwirtschaftet werden. Die Höhe der Steuervorauszahlungen richtet sich jedoch nach der letzten Steuerfestsetzung. Daher zahlen viele Steuerpflichtige aktuell zu hohe Vorauszahlungen. Um diesem Missstand entgegen zu wirken, wurde die Möglichkeit einer vereinfachten Herabsetzung der Vorauszahlungen geschaffen. Dazu genügt ein entsprechender Antrag. Die Finanzämter haben in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit den Gewerbesteuermessbetrag für Vorzahlungszwecke herabzusetzen. Die Gemeinden sind hieran gebunden. Die Herabsetzung der Vorauszahlungen kommt auch für Betriebe gewerblicher Art in Betracht, z.B. bei Volkshochschulen.

Bedeutung für die öffentliche Hand

Für Städte und Gemeinden sind die genannten Hilfsmaßnahmen in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen können sie von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften bei Bedarf in Anspruch genommen werden. Auf der anderen Seite ist auch weiterhin mit Mindereinnahmen aus der Gewerbesteuer zu rechnen. Denn es werden wohl etliche Gewerbesteuervorauszahlungen nach unten korrigiert werden müssen. Darüber hinaus sind eine Vielzahl von Stundungsanträgen zur Gewerbesteuer zu erwarten. Dies sollte in der Haushaltsplanung entsprechend berücksichtigt werden.

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