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Teilzeitbeschäftigung hoch im Kurs

Recht auf Teilzeit betrifft alle

Immer häufiger nimmt man in den Medien den Ruf nach einer 4-Tage-Woche für alle Arbeitnehmenden wahr. Dass es zu einer allgemeingültigen Umstellung kommt, ist derzeit noch nicht absehbar. Allerdings besteht schon jetzt für jeden Mitarbeitenden ein Anspruch auf eine Reduzierung der individuellen Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der folgende Beitrag soll den individuellen Teilzeitanspruch kurz darstellen.

Arbeitnehmende haben in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmenden gem. § 8 Abs. 1 TzBfG einen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Ein solches Teilzeitverlangen muss spätestens drei Monate vor Beginn in Textform geltend gemacht werden und soll die gewünschte Arbeitszeitverteilung enthalten (Abs. 2).

Daraufhin erfolgt eine Erörterung der Parteien über die Möglichkeit der Teilzeit mit dem Ziel, eine Vereinbarung über Umfang und Lage der Arbeitszeit zu treffen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber dem Teilzeitbegehren nach gesetzlichem Grundsatz zuzustimmen hat. Eine Ablehnung darf indes nur erfolgen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Entscheidung muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen. Dies betrifft sowohl den Umfang der Verringerung als auch die Verteilung der Arbeitszeit. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt die beantragte Änderung in Kraft.

Eine erneute Arbeitszeitverringerung, egal ob zugestimmt oder abgelehnt, kann frühestens nach Ablauf von 2 Jahren verlangt werden. § 9a TzBfG lässt in Betrieben ab 45 Mitarbeitenden auch eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit zu, die nur bei Überschreitung von Grenzwerten und ebenfalls aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden kann.

Gem. § 8 Abs. 4 TzBfG ist ein betrieblicher Grund insbesondere die wesentliche Beeinträchtigung von Organisation/Arbeitsablauf/Sicherheit oder die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten. Das BAG prüft dabei, ob rationale und nachvollziehbare Gründe für eine wesentliche Beeinträchtigung eines Organisationkonzeptes sprechen. Dieses im Einzelfall zu beurteilen ist schwierig.

Im Öffentlichen Dienst kommt § 11 TVöD hinzu, der bei Teilzeitanträgen von Mitarbeitenden, die ein minderjähriges Kind betreuen oder einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, eine Ablehnung nur bei entgegenstehenden dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Belangen zulässt.

Die Anforderungen an die Ablehnung des allgemeinen Teilzeitanspruches sind also deutlich höher angesetzt als an den Teilzeitanspruch aus dem TVöD. Hier muss die Beeinträchtigung noch schwerwiegender sein.

An dieser Stelle gehen die Meinungen und Bewertungen der Parteien oftmals auseinander. Aus diesem Grund ist der oben genannten Erörterung des Teilzeitverlangens besondere Beachtung zu schenken. Durch eine entsprechende Vermittlung der betrieblichen Gründe lässt sich möglicherweise ein Konsens finden.

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