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Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen

Änderung des MVG-EKD zum 01. Januar 2024

Bis dato war selbst für große Diakonieunternehmen die Unternehmensmitbestimmung freiwillig. Denn aufgrund des Tendenzschutzes finden weder das Drittelbeteiligungsgesetz noch das Mitbestimmungsgesetz Anwendung. Verbindliche kirchengesetzliche Regelungen gab es nicht.

Am 23. Juni 2021 bat daher die Bundeskonferenz die Synode der EKD sich diesem Thema anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sollte eine Änderung in das MVG-EKD aufgenommen werden mit dem Ziel eine verbindliche Regelung zur Unternehmensmitbestimmung zu schaffen.

Dies ist nunmehr von der 13. Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland im Rahmen ihrer 4. Tagung durch Beschluss des Kirchengesetzes zur Änderung des MVG-EKD mit Wirkung zum 01. Januar 2024 umgesetzt worden.

Maßgeblich für die verbindliche Unternehmensmitbestimmung ist der neu eingefügte § 6b MVG-EKD „Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen“.

Diesem zufolge sind „in diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3 und Dienststellenverbünde gemäß § 6a Absatz 1) ab einer Größe von 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch eine Vertretung an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen, sofern ein solches gebildet ist.“

Näheres soll durch eine verbindliche verbandliche Regelung seitens des Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung geregelt werden. Hierfür gilt eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2028.

Insgesamt ist die neue Regelung deutlich zurückhaltender als der ursprünglichen Gesetzesentwurf. Anstelle einer Entsendung von Mitarbeitenden in das Aufsichtsorgan unter Einräumung von gleichen Rechten und Pflichten für die Entsandten, soll es nunmehr eine verpflichtende Beteiligung geben. Wie diese genau ausgestaltet sein soll, lässt die gesetzliche Änderung offen. Rechtsklarheit wird an dieser Stelle erst die verbandliche Regelung bringen.

Weiterhin enthält die neue Regelung keine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufsichtsorgans. Eine Beteiligung der Mitarbeitenden erfolgt nur, sofern ein Aufsichtsorgan gebildet ist. Insoweit bleibt die kirchengesetzliche Regelung hinter den entsprechenden weltlichen Gesetzen zurück.

Im Ergebnis lässt die Gesetzesänderung einige Fragen offen. Fest steht lediglich, dass es eine verpflichtende Beteiligung der Mitarbeitenden geben wird. Wir stehen Ihnen an dieser Stelle gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Umsetzung der neuen Verpflichtung. Jetzt Kontakt aufnehmen!