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Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Aber nicht alle Stiftungen sind betroffen

Nach mehreren Jahren der Diskussionen, verschiedenen Arbeitsgruppen und diversen Stellungnahmen unterschiedlichster Gruppen wird das private Stiftungsrecht nominell vereinheitlicht. Das bedeutet zunächst einmal nur, dass die bislang im Landesrecht angesiedelten Regelungen zur Stiftungsverfassung der rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in das BGB überführt werden.

Abzuwarten bleibt, ob damit auch die bislang uneinheitliche Anwendung der (auch bislang schon gar nicht einmal so unterschiedlichen landesrechtlichen) Regelungen durch die Stiftungsaufsichtsbehörden vereinheitlicht werden.

Dies betrifft beispielsweise auch kommunale Stiftungen des bürgerlichen Rechts und – soweit nicht der fortgeltende Vorbehalt zugunsten des Landesrechts greift – für kirchliche Stiftungen.

Vereinheitlich werden nun vor allem die Änderungen der Stiftungssatzung, bei der zwischen Zweckänderungen, der Änderung anderweitiger prägender Regelungen und sonstigen Änderungen differenziert wird. Neu eingeführt wird auf bundesrechtlicher Ebene nun auch die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Perspektivisch soll auch ein Stiftungsregister eingeführt werden. Im Vorgriff hierauf ist bereits jetzt ein obligatorischer Rechtsformzusatz für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts vorgesehen.

Grundlegende Änderungen für bereits bestehende rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts ergeben sich hieraus nicht.

Von vornherein nicht erfasst werden die unselbstständigen Stiftungen, die Stiftungen des öffentlichen Rechts und kirchliche Stiftungen, deren Rahmenbedingungen bereits bislang nicht im BGB geregelt worden waren. Sie werden nunmehr allerdings insofern erkennbar, als sie weiterhin keinen Rechtsformzusatz, wie er nun für die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts obligatorisch wird, führen bzw. führen dürfen. Eine indirekte Änderung mag sich für sie freilich insofern ergeben, als auf sie in bestimmten Konstellationen die novellierten stiftungsrechtlichen Regelungen analog angewendet werden können. Ein Automatismus ergibt sich hieraus jedoch nicht.

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