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Verkürzte Zahlungsfrist auch für Rehabilitationseinrichtungen?

Abgrenzung und Auslegung

Um diese Frage zu beantworten, ist es entscheidend sich die strukturellen Unterschiede zwischen der Krankenhausbehandlung und der Rehabilitation vor Augen zu führen.

Die Rechtsprechung (BSG, Urt. v. 20.01.2005, B 3 KR 9/03 R) kam zu dem Ergebnis, dass die Differenzierung primär nach Art der Einrichtung, den Behandlungsmethoden und dem Hauptziel der Behandlung, die sich auch in der Organisation der Einrichtung widerspiegelten, zu erfolgen habe.

Die Zuordnung einer Versorgung zum Sektor Krankenhausbehandlung oder zu dem der stationären Rehabilitation hänge damit weitgehend von der Intensität der ärztlichen Tätigkeit und den verfolgten Behandlungszielen ab (vgl. BSG, Urt. v. 10. 04.2008, B 3 KR 14/07 R).

Zudem sind auch die Unterschiede in der Abrechnungssystematik relevant. So findet bereits bei Antragstellung der Rehabilitation eine Unterscheidung nach zuständigem Kostenträger – Gesetzliche Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung, Sozialhilfe, Bundesagentur für Arbeit oder Öffentliche Jugendhilfe – statt.

Des Weiteren regelt jeder Rehabilitationsträger seine Vergütung selbst. Eine unmittelbare gesetzliche Regelung zur Höhe der Vergütung existiert nicht. So vereinbaren z. B. die Krankenkassen gemäß § 111 Abs. 5 S. 1 SGB V und der federführende Träger der Rentenversicherung gemäß § 15 Abs. 8 S. 2 SGB VI die Vergütung für die erbrachten Leistungen mit den Trägern der zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen einrichtungsspezifisch.

Die Höhe der Vergütung obliegt damit dem Verhandlungsgeschick der Einrichtung und der Verhandlungsbereitschaft des Kostenträgers.

Legt man dies nun bei der Betrachtung des § 415 SGB V (Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung) und der fünften und sechsten „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser“ zugrunde, wird die Intention des Gesetzgebers deutlich:

Das COVID-19-Krankenhausentlasungsgesetz hatte wie § 415 SGB V und die oben genannten Verordnungen allein das Ziel, in der Coronapandemie und anschließend in der fortbestehenden belastenden Situation, die Funktionsfähigkeit und Zahlungsfähigkeit der Krankenhäuser zu sichern. Daher ist ausschließlich von „Krankenhäusern“ und gerade nicht von Rehabilitationseinrichtungen die Rede. Zudem wird auch allein das Verhältnis von Krankenhaus und GKV geregelt.

Wie oben geschildert, handelt es sich bei einer Rehabilitationseinrichtung aber gerade nicht um ein Krankenhaus. Zudem besteht bei der Rehabilitation im Gegensatz zur Krankenhausbehandlung eine Kostenträgervielfalt, bei der jeder einzelne Kostenträger einrichtungsspezifisch eine Vergütung vereinbaren muss. Folglich haben die Rehabilitationskliniken im Gegensatz zu den Krankenhäusern die Möglichkeit in den Vergütungsverhandlungen mit den Kostenträgern eine Vergütung bzw. Vergütungserhöhung anzustreben.

Mithin handelt es sich nicht nur um zwei dem Grunde nach unterschiedliche Leistungserbringer, sondern auch das Vergütungssystem ist gänzlich andersartig und sowohl der Gesetzgeber als auch das BMG wollten und haben sich in den Regelungen explizit auf Krankenhäuser und Krankenhausrechnungen beschränkt. Somit gilt die verkürzte Zahlungsfrist von fünf Tagen aus oben genannten Gründen nicht für Rehabilitationseinrichtungen.

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