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Verlängerung der Umsatzsteuerermäßigung auf Verpflegungsdienstleistungen

Auch steuerbegünstigte Körperschaften profitieren

Ungeachtet der stetigen Fortschritte bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie sind wirtschaftliche Schäden in allen Branchen spürbar. Um die finanziellen Einbußen einzelner Branchen abzumildern, hat die große Koalition am 22. April 2020 u. a. beschlossen, Gastronomiebetrieben befristet ab dem 1. Juli 2020 einheitlich den Umsatzsteuersatz i. H. v. 7 % auf Speisen (nicht auch auf Getränke!) zuzugestehen – abweichend von dem sonst gültigen Umsatzsteuersatz von 19 % auf Restaurationsdienstleistungen. Die ursprüngliche Befristung galt auf den Verkauf von Speisen bis zum 30. Juni 2021.

Die befristete Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes wird nun bis zum 31. Dezember 2022 verlängert

Mit dem Schreiben vom 3. Juni 2021 wird die von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossene und im BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020 veröffentlichten Verwaltungsregelungen verlängert. So entfällt weiterhin, befristet bis zum 31. Dezember 2022, die Unterscheidung zwischen dem regulären und ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkauf von Speisen. Die verlängtere Regelung schließt auch künftig die Absenkung der Umsatzsteuer für die Abgabe von Getränken aus.

Corona-Steuerhilfegesetz auch für den steuerbegünstigten Sektor interessant

Durch den Betrieb einer Kantine oder eines Cafés – im Krankenhaus, im Betreuten Wohnen bzw. im Altenheim oder in der Werkstatt für behinderte Menschen – werden bisher häufig auch solche Umsätze vereinnahmt, die vor dem 1. Juli 2020 dem Regelsteuersatz i. H. v. 19 % USt. unterlagen. Dies betrifft regelmäßig die Verpflegung von MitarbeiterInnen, von nicht nachweislich hilfsbedürftigen Personen oder von Besuchern:innen. Aber auch z. B. die Beköstigung von Besuchern einem Weihnachtsbasar wären bisher mit 19 % zu versteuern, soweit diese nicht durch einen Zweckbetrieb erbracht werden.

Wir empfehlen die einheitliche Umstellung der Abrechungen, (ggf. einschließlich der zugrundeliegenden Vereinbarungen/Verträge) sowie Kasseneinstellungen auf 7 % USt. beizubehalten, da andernfalls nach § 14c UStG trotz Ermäßigung der ausgewiesene Steuersatz geschuldet würde. Weterhin muss die buchhalterische Erfassung sowie die entsprechend veränderte Steuerdeklaration in den Voranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen beachtet werden.

Weiterhin hoher Vorsichtsbedarf aus ertragssteuerlicher Sicht bei Verpflegungsleistungen

Gemeinnützige Körperschaften müssen für die Zweckbetriebseinordnung von Verpflegungsleistungen in vielen Fällen auch weiterhin eines Nachweis über die mindestens in 2/3 aller Fälle gegebene Hilfsbedürftigkeit der Leistungsempfänger vorhalten. Andernfalls handelt es sich regelmäßig um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher in den Ertragsteuererklärungen zu deklarieren ist und somit der Besteuerung unterliegt.

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