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Vorsteuerpotenzial optimal nutzen

BMF-Schreiben vom 14.02.2024

Die meisten gemeinnützigen Körperschaften erbringen neben ihren originären steuerfreien Umsätzen auch umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze. In diesen Fällen ist eine Aufteilung etwaiger Vorsteuerbeträge vorzunehmen.

Ein Beispiel

Ein gemeinnütziges Krankenhaus hat folgende Ausgangsumsätze (vereinfacht):

  • Betreuung und Versorgung der Patienten (umsatzsteuerfrei)
  • Wäschereileistungen (teilweise umsatzsteuerfrei)
  •  Cafeteria (umsatzsteuerpflichtig)

Einzel betrachtet sind Vorsteuerbeträge, die auf die umsatzsteuerfreie Patientenversorgung entfallen in voller Höhe nicht abzugsfähig. Vorsteuerbeträge aus Rechnungen für die Wäscherei sind, soweit diese auch steuerpflichtige Leistungen erbringt, in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen an die Cafeteria sind in voller Höhe abzugsfähig.

Die Schwierigkeit besteht in der Praxis darin diejenigen Vorsteuerbeträge entsprechend aufzuteilen, die sich aus Rechnungen ergeben, die nicht eindeutig einem der drei Bereich zugeordnet werden können. Für diese potenziellen Vorsteuerbeträge muss folglich ein sachgerechter Aufteilungsschlüssel ermittelt werden.

Gesamtumsatzschlüssel vs. Individualaufteilungsschlüssel

Während bei einer Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel die Gesamtumsätze eines Unternehmens betrachtet werden, wäre ein sog. anderer Aufteilungsschlüssel z.B. ein Teilumsatzschlüssel, ein objekt- oder abteilungsbezogener Schlüssel. In Betracht kommen ebenfalls Flächenschlüssel.

Nach Auffassung des BMF ist die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann anzuwenden, wenn die Aufteilung nach einem anderen Aufteilungsschlüssel keine präziseren Ergebnisse liefert. Der Unternehmer kann weiterhin selbst entscheiden welchen Aufteilungsschlüssel er wählt. Wichtig ist, dass es nicht darum geht den sachgerechtesten Schlüssel zu wählen, sondern vielmehr im Fokus steht, dass ein Schlüssel sachgerechter ist als der Gesamtumsatzschlüssel. Es macht daher Sinn die Schlüssel entsprechend individuell auf Unternehmen und Leistungsbereich zuzuschneiden. Bezogen auf das obige Beispiel könnte demnach für Reinigungsleistungen ein Flächenschlüssel – bezogen auf die Wäscherei ggf. kombiniert mit einem Umsatzschlüssel – sinnvoll sein. Wohingegen für die Personalabrechnung eine Aufteilung nach Köpfen gewählt werden könnte.

Das Finanzamt überprüft den gewählten Aufteilungsschlüssel und kann, wenn der gewählte Aufteilungsschlüssel nicht sachgerecht ist, einen selbst gebildeten sachgerechten Schlüssel anwenden. Die Frage, wann ein Schlüssel sachgerecht ist, wird in der Praxis fallbezogen geklärt werden müssen.

In dem BMF-Schreiben sind keine Beispiele enthalten. In Bezug auf die Umsatzschlüssel fehlt leider ebenfalls eine Aussage zur Behandlung von nicht steuerbaren Zuschüssen und Subventionen. Hervorzuheben ist jedoch, dass die Entscheidung über den Aufteilungsschlüssel dem Unternehmer zukommt und nicht zwingend der sachgerechteste Schlüssel gewählt werden muss. Soweit ein Schlüssel sachgerecht ist, kann somit im Rahmer einer Betriebsprüfung nicht mehr gefordert werden, dass ein anderer sachgerechterer Schlüssel zu verwenden ist.

Sollten Sie Fragen oder Zweifel haben, ob der von Ihnen gewählte Schlüssel den Vorgaben des BMF entspricht, sprechen Sie uns gerne an. Jetzt Kontakt aufnehmen!