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Zuwendungsempfängerregister und elektronische Spendenbescheinigung

Das Wachstumschancengesetz beinhaltet weitere Regelungen

Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters

Grundidee ist, die manuelle Ausstellung von Spendenbestätigungen künftig durch online-Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn, bzw. an das Wohnsitz-Finanzamt des Zuwendenden zu ersetzen. Während dieses Ziel (das bereits seit dem 1. Januar 2009 im Gesetz angelegt ist) noch in der (technischen) Entwicklung steckt, wurden andere Zwecke unmittelbar mit Einführung des Registers am 1. Januar 2024 verwirklicht.

So bietet ein öffentlicher Zugang zum Register spendenwilligen Bürgern einen ersten Überblick über die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Organisationen. Als Nebeneffekt werden dabei steuerbegünstigte Einrichtungen in ihrer Werbung für die Beschaffung von (Geld-)Spenden und die Gewinnung ehrenamtlich Engagierter unterstützt.

Weitere Zwecke sind Transparenz im „Dritten Sektor“ zu schaffen und die Digitalisierung des Spendenverfahrens voranzutreiben. Insgesamt soll eine Arbeitserleichterung für steuerbegünstigte Einrichtungen erreicht werden. Denn die gebündelte elektronische Übermittlung von Daten ist allemal leichter als für Spenden manuell eine Zuwendungsbestätigung auszustellen, zu unterschreiben und auf dem Postweg den Spender:innen zuzuleiten.

Wie genau soll das funktionieren?

Herzstück des Registers sind die darin gespeicherten Daten zu den jeweiligen Organisationen. Darunter insbesondere

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Name
  • Anschrift
  • Steuerbegünstigte Zwecke der Körperschaft
  • Zuständige Finanzbehörde
  • Dateum der Erstellung des letzten Freistellungsbescheides, der Anlage zum KSt-Bescheid oder des § 60a-Bescheids
  • Bankverbindung der Körperschaft
  • Weitere freiwillige Daten wie Link eigenen Website möglich

Gesetzlich geregelt ist dies im neuen § 60b AO (Zuwendungsempfängerregister). Das für die jeweilige Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten. Das heißt, dass die Informations- und Handlungspflicht grundsätzlich bei den Finanzämtern und nicht bei den Körperschaften selbst liegt.

Ausblick und Wachstumschancengesetz

Mit dem Startschuss des Zuwendungsempfängerregisters zum 1. Januar 2024 wurde ein erster Grundstein auf dem Weg zur Digitalisierung des Spendenverfahrens gelegt. Auch wenn es für die steuerbegünstigten Unternehmen zunächst keine direkten Handlungspflichten gibt, empfiehlt es sich, die im Register öffentlich einsehbaren Daten im eigenen Interesse regelmäßig auf Vollständigkeit und Aktualität zu prüfen. Die Notwendigkeit, Spendenbescheinigungen auszustellen wird zunächst unverändert bestehen bleiben.

Das Wachstumschancengesetz regelt nun, dass Zuwendungsempfänger, die im Zuwendungsregister gelistet sind Zuwendungsnachweise für Zuwendungen, die sie nach dem 31.12.2024 erhalten mittels elektronische Spendenquittung nach § 50 Abs. 2 EStDV quittieren können. Damit besteht Hoffnung auf eine zeitnahe Etablierung des vollständig digitalisierten Spendenabzugs.

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