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Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Senkung des Steuersatzes für kurzfristige Beherbergungen von Fremden auf 7% - Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung (BMF vom 5. März 2010)

Mit Schreiben vom 5. März 2010 nimmt das BMF zu Einzelheiten aus der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsatz- und Lohnsteuer Stellung.

Klarstellend wird festgehalten, dass vom ermäßigten Steuersatz nur kurzfristige, unmittelbar der Beherbergung dienende Umsätze erfasst werden. Dies umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in vergleichbaren Einrichtungen; ein hotelartiger Betrieb ist nicht Voraussetzung. Begünstigt ist daher auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, Gästen von Altenheimbewohnern etc. Die nicht der Vermietung dienenden (Neben-) Leistungen sind nicht begünstigt, auch wenn diese mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Damit ist insbesondere das Frühstück mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Ein ggf. einheitliches Beherbergungsentgelt ist für Zwecke der unterschiedlichen Besteuerung aufzuteilen und in der Rechnung getrennt auszuweisen. Für Leistungen, für die kein gesondertes Entgelt verlangt wird, ist der Entgeltanteil zu schätzen. Für den Ausweis in der Rechnung besteht vereinfachend die Möglichkeit, einen gesonderten Sammelposten (sog. „Business-Package“) für die dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen auszuweisen oder diese Leistungen mit 20% des Pauschalpreises anzusetzen.

Wird in der Hotelrechnung der Sammelposten ausgewiesen, kann lohnsteuerlich darauf die Pauschale von 4,80 Euro für das Frühstück angesetzt werden. Der verbleibende Sammelposten gilt als Reisenebenkosten, wenn er nicht offenbar als privat veranlasst anzusehen ist. Alternativ kann der Arbeitgeber das in Verbindung mit einer Übernachtung gewährte Frühstück anlässlich einer Auswärtstätigkeit gestellen.

Anzuwenden ist das BMF Schreiben grundsätzlich auf alle kurzfristigen Beherbergungsleistungen, die nach dem 31.12.2009 enden.

Ihr Ansprechpartner:
Susan Franke
Steuerberaterin
CURACON GmbH
Tel.: 02 11/68 87 59-30
susan.franke@curacon.de

 

Autor: Ella Kaya

14.01.10


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