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Umsatzsteuer Betreuungsvereine

Umsatzsteuerbefreiung für die Betreuung Mittelloser durch Betreuungsvereine; Anwendung des BFH-Urteils vom 17. Februar 2009

Mit Urteil vom 17. Februar 2009 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Umsätze aus der Betreuung Mittelloser durch Betreuungsvereine nicht nach § 4 Nr. 18 S. 1 UStG steuerfrei sind. Diese Umsätze sind jedoch (unmittelbar) gemäß Artikel 13 Teil A Abs. 1  Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

Der BFH hat in diesem Urteil weiter ausgeführt, dass das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG geregelte Abstandsgebot insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als es auch für behördlich genehmigte Preise i. S. der Richtlinie 77/388/EWG gilt.

Das nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern zu bewilligende Entgelt für die Betreuung Mittelloser durch Betreuungsvereine ist ein behördlich genehmigter Preis im Sinne dieser Vorschrift. Die Anwendung des Abstandsgebotes gemäß § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c UStG auf diese Vergütung ist als gemeinschaftsrechtswidrig zu werten. Aufgrund dieser Unvereinbarkeit des deutschen Umsatzsteuerrechtes mit dem Gemeinschaftsrecht kann sich ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein unmittelbar auf diese günstigere Regelung berufen.

Dieses Urteil wurde bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit grundsätzlich nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Gleichwohl ist es nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gemäß dem Erlass des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 26. Februar 2010 schon jetzt anzuwenden, wenn sich ein Steuerpflichtiger darauf beruft.

Im Ergebnis kann ein Steuerpflichtiger sich auf dieses Urteil berufen und bereits jetzt die Betreuung Mittelloser als umsatzsteuerfreie Leistung behandeln.

Hinweis: Die diesem Urteil zugrunde liegende Richtlinie 77/388/EWG ist zum 31. Dezember 2006 aufgehoben und durch die in diesem Punkt inhaltsgleiche Regelung der Mehrwertsteuer-System-Richtlinie ersetzt worden.

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Grummann
Steuerberater
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Tel.: 04 331/12 94-26
stephan.grummann@curacon.de

 

Autor: Christian Kubiak

26.03.10


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