Selbständig durch die Nacht
Die generellen Unsicherheiten bei der Beschäftigung von Honorarkräften potenzieren sich noch im Bereich der Honorarärzte. Im Krankenhausrecht hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zwar grundsätzlich klargestellt, dass Krankenhausleistungen auch ärztliche Leistungen nicht festangestellter Ärztinnen und Ärzte sein können.
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- Autoren:
- Anke Ebel, Dr. Friederike Meurer
- Erschienen in:
- Curaconsult 03/2017