Bei näherer Betrachtung der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 ist festzustellen, dass eine Reihe von Befreiungsvorschriften nicht zwingend zum Vorteil von Einrichtungsträgern der Sozialwirtschaft überarbeitet worden sind (vgl. den Beitrag „§ 4 Nr. 18 UStG“). Auch der Bundesfinanzhof ist zum Teil überraschend restriktiv in der Rechtsanwendung für gemeinnützige Unternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2019 und den Beitrag „Kaufpreislimit für Anteile an gGmbH“).
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Download: Gemeinnützigkeitsrecht – Ein Kommentar
- Autor:
- Tilo Kurz
- Erschienen in:
- Curacontact 01/2020