Die (steuerlichen) Anforderungen an Institutionen der öffentlichen Hand werden zunehmend umfangreicher und vielschichtiger. Insbesondere die Etablierung des § 2b UStG hat zu einem drastischen Umdenken bei der Besteuerung der öffentlichen Hand geführt. Das am 5. Juni 2020 vom Bundesrat genehmigte Corona-Steuerhilfegesetz enthält nun eine Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2022. Dennoch sollten Körperschaften des öffentlichen Rechts jetzt nicht den Fehler machen, ihre Pläne zur Einführung eines Tax-Compliance-
Management-Systems (TCMS) zu verschieben.
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- Autoren:
- Frank Roller, Anna Imberg, LL.M.
- Erschienen in:
- Sachsenlandkurier 02/2020