Veröffentlichungen

Verlängerung für § 2b UStG

Warum dennoch Handeln?

Für Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR) sind seit dem 01.01.2017 in umsatzsteuerlicher Hinsicht neue Zeiten angebrochen. Seit diesem Stichtag gilt grundsätzlich die bereits viel gescholtene Vorschrift des § 2b UStG. Mit Einführung der gesetzlichen Änderung wurde den KdöR grds. eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 gewährt. Im Rahmen des sog. Corona-Steuerhilfegesetz, dem der Bundesrat am 5. Juni zugestimmt hat, wurde eine weitergehende Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 beschlossen.

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Download: Verlängerung für § 2b UStG

Autoren:
Tilo Kurz, Jochen Richter
Erschienen in:
KVI im Dialog 03/2020