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§ 2b UStG und der Vorsteuerabzug

Wer „A“ sagt, muss auch „B“ sagen

Neben dem Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass eine bezogene Leistung auch tatsächlich für steuerpflichtige Ausgangsleistungen verwendet wird. Ein allumfassendes Vorsteuerabzugsrecht für öffentliche Körperschaften entsteht mithin ab dem 01.01.2021 nicht, da es auch zukünftig neben den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen auch weiterhin Bereiche geben wird, in denen keine Umsatzsteuer anfällt. Es ist somit bei der Eingangsleistung zu prüfen, ob diese vollständig für steuerpflichtige oder nicht besteuerte Leistungen verwendet werden. Wird eine Eingangsleistung sowohl für steuerpflichtige als auch nicht besteuerte Leistungen verwendet, ist die Vorsteuer sachgerecht aufzuteilen. Der BFH hat in seinem Urteil vom 26.04.2018 (Az. V R 23/16) seine Rechtsprechung zur Aufteilung von Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Immobilien verfeinert.

Bei allen Eingangsleistungen, für die ein Vorsteuerabzug gewährt wird, ist zu bedenken, dass die Vorsteuer vom Finanzamt nicht nur deswegen erstattet wird, weil z. B. ein Investitionsgut zu Beginn steuerpflichtig genutzt wird.

Vielmehr wird der Vorsteuerabzug deswegen gewährt, dass die bezogene Leistung über einen längeren Zeitraum im gleichem Umfang für steuerpflichtige Leistungen verwendet wird. Kommt es allerdings im Zeitablauf zu Veränderungen der Nutzungsanteile, kann dies bedeuten, dass die Finanzverwaltung anteilig noch Vorsteuer ausbezahlt oder aber bereits erstattete Beträge anteilig zurückgezahlt werden müssen. Maßgebliche Norm hierfür ist § 15a UStG.

Von besonderen Interesse für öffentliche Körperschaft ist die Frage, ob auch aus Investitionen der Vergangenheit – bei zukünftig steuerpflichtiger Nutzung – ein (anteiliger) Vorsteuerabzug möglich wird. Die Antwort lautet hierzu ganz klar „Ja“, nicht zuletzt aufgrund der Schützenhilfe, die der EuGH mit seinem Urteil vom 25.07.2018 (C-140/17, Gmina Ryjewo) leistet. Kurzum, dieses Urteil beseitigt die Stolpersteine, die die Finanzverwaltung öffentlichen Körperschaften beim Vorsteuerabzug in den Weg gelegt hat. Es lohnt sich daher allemal die Chancen entsprechender Anträge einer Bewertung zu unterziehen.

§ 2b UStG eröffnet neues und weitreichendes Potential für den Vorsteuerabzug. Jedoch stecken die Tücken für den durchsetzbaren Vorsteuerabzug oft im Detail. Sollen die steuerlichen Belastungen ab dem 01.01.2021 durch den Vorsteuerabzug abgemildert werden, so sind in der Verwaltungspraxis neue Prozesse und Systeme zu etablieren, die insbesondere die rechtssichere Dokumentation der geltend gemachten Vorsteuerbeträge belegen können.