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Die Fördermittelvergabe ist keine Auftragsvergabe

Abgrenzung zwischen Vergabe- und Zuwendungsrecht

Fördermittelvergabe und der Auftragsvergabe weisen strukturelle Ähnlichkeiten auf

Die Vergabe von Fördermitteln ist oftmals nur schwer von der Vergabe von Aufträgen abzugrenzen. In beiden Fällen zahlt die öffentliche Hand finanzielle Mittel für den Eintritt eines bestimmten Erfolges: der Empfänger soll also bestimmte Leistungen erbringen. Ebenso wie es für die Auftragsvergabe irrelevant ist, ob dem Auftraggeber die betreffende Leistung selbst zugutekommt, ist es für die Fördermittelvergabe unerheblich, ob der Fördermittelgeber selbst ein Eigeninteresse an der Leistung hat. Freilich müssen öffentliche Aufträge mit bestimmten Volumina transparent und diskriminierungsfrei am Markt ausgeschrieben werden. Die Fördermittelvergabe unterliegt dagegen deutlich verminderten Transparenzanforderungen. Deswegen hat die Abgrenzung erhebliche praktische Relevanz.

OLG Düsseldorf: Formale Abgrenzung nach Primär- und Sekundärpflichten

In einem Beschluss vom 11. Juli 2018 (VII-Verg 1/18) hatte sich das OLG Düsseldorf nun mit der Vergabe von Fördermitteln für die soziale Betreuung von Flüchtlingen an Wohlfahrtsverbände zu befassen: Ein kommerzielles Unternehmen, das vergleichbare Betreuungsleistungen anbot, machte geltend, dass die Fördermittelvergabe für eine derartige soziale Betreuung tatsächlich einen vergabepflichtigen Auftrag darstellte, der ausgeschrieben hätte werden müssen. Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass ein vergabepflichtiger Auftrag allerdings nur dann vorliegt, wenn die öffentliche Hand als Auftraggeber einen einklagbaren Primäranspruch auf die Erbringung der Gegenleistung für seine Zahlung erhält. Wenn die öffentliche Hand lediglich Zuwendungen an einen Empfänger hingibt mit der Auflage, diese Zuwendungen für einen bestimmten Zweck einzusetzen, dann kann er im Falle der Nichterfüllung des Verwendungszwecks die Fördermittel zurückfordern, aber nicht die Zweckerfüllung selbst verlangen.

Gestaltungsspielraum für die öffentliche Hand

Für die Praxis ergibt sich hieraus ein interessanter Gestaltungsspielraum, da hier die Möglichkeiten einer Unterstützung von Eigeninitiativen aus der Zivilgesellschaft innerhalb der von der öffentlichen Hand selbst gesetzten Prioritäten gestärkt werden. Dass die Fördermittelvergabe gleichwohl in transparenter und diskriminierungsfreier Weise zu erfolgen hat, steht außer Frage. Gleichwohl ist die öffentliche Hand hier nicht in gleicher Weise wie im Vergaberecht in ein enges, den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bezweckenden Korsetts von Regelungen eingebunden.