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Mietmodelle NRW - das sollten Sie beachten

Erhöhung Investitionskosten fristgerecht beantragen

1. Ankündigung des Erhöhungsbegehrens

Die Möglichkeiten, das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt in einer Einrichtung zu verändern - insbesondere zu erhöhen - ist in den Heimverträgen geregelt.

Für die Ankündigung des Erhöhungsbegehrens gilt eine Vier-Wochen-Frist. Da der Bewohner ein erhöhtes Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsveranlagens schuldet, müssen die Einrichtungen die Pflegebedürftigen spätestens bis Ende November 2018 über eine Erhöhung der Investitionsaufwendungen informieren.

2. Antragstellung für Mieteinrichtungen in PfAD.invest für 2019

Mieteinrichtungen sind aktuell aufgefordert, die für die Festsetzung der in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2020 gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen notwendigen Anträge bis zum 14. September 2018 über das Verfahren PfAD.invest bei dem zuständigen Landschaftsverband zu stellen.

Die Frist zum 14. September 2018 stellt keine Ausschlussfrist dar. Bei Antragstellung nach Ablauf des 14. September 2018 müssen die Einrichtungen aber davon ausgehen, dass der für sie örtlich zuständige Landschaftsverband die für die Berechnung der Investitionsaufwendungen notwendige Genehmigung erst nach dem 1. Januar 2019 erteilen wird.

Soweit ein Antrag auf Festsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 erst nach zum 31. Dezember 2018 gestellt wird, ist die Einrichtung ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr berechtigt, den Pflegebedürftigen die Investitionsaufwendungen in Rechnung zu stellen oder gegenüber den zuständigen Kreisen und kreisfreien Städten Pflegewohngeld beziehungsweise den Aufwendungszuschuss abzurechnen.

Bei der Beantragung der Feststellungs- und Festsetzungsbescheide, Erstellung einer Vorschau auf die Ergebnisse der fiktiven oder konkreten Vergleichsberechnung sowie Überprüfung und Anpassung der Miet- und Pachtverträge unterstützen wir Sie gerne.