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§ 2b UStG – Kooperationen?!

Steuerliche Risiken ausloten und aushebeln

Öffentlich-Öffentliche Partnerschaften (ÖÖP) erfreuen sich derzeit zunehmender Beliebtheit. Dies ist unter anderem auf den steigenden Kostendruck, den Fachkräftemangel und die immer komplexer werdenden Aufgaben zurückzuführen. Diesen Herausforderungen kann sowohl im kommunalen wie auch im kirchlichen Bereich durch ÖÖP begegnet werden. Auch der Gesetzgeber sieht die Vorteile der interkommunalen bzw. interkirchlichen Zusammenarbeit und ist daher bestrebt, derartige Kooperationen (umsatz)steuerlich nicht zu belasten. Dieser Vorsatz hat mit § 2b Abs. 3 UStG eine gesetzliche Grundlage erhalten. Hinsichtlich der praktischen Umsetzung sind allerdings noch etliche Fragen unbeantwortet.

  • § 2b Abs. 3 UStG erfasst grundsätzlich nur solche Leistungen, die im Rahmen öffentlicher Gewalt an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Daher ist § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG rein deklaratorischer Natur und stellt lediglich klar, dass Leistungen, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts gesetzlich bzw. kirchenrechtlich vorbehalten sind, nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen können. Diese Klarstellung entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben der MwStSystRL und bereitet daher in der Praxis keine größeren Schwierigkeiten.
  • § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG hingegen stellt die kommunalen bzw. kirchlichen Kooperationen vor große praktische Herausforderungen. Dies liegt zum einen an den recht unspezifischen Formulierungen und hohen Anforderungen der Norm sowie zum anderen an der unionsrechtlichen Problematik. Diese entsteht dadurch, dass der nationale Gesetzgeber den unionsrechtlichen Begriff der Wettbewerbsverzerrungen einzuschränken versucht. Es ist daher noch unklar wie die Regelung seitens der Rechtsprechung ausgelegt bzw. von der Verwaltung in der Praxis angewandt wird.

Der Studie „Öffentlich-Öffentliche Partnerschaften 2018“ zur Folge wurden erst rund die Hälfte der in der Studie betrachteten ÖÖPs im Hinblick auf die Neuregelung des § 2b UStG gewürdigt.

In Anbetracht der bis zur zwingenden Anwendung des § 2b UStG noch verbleibenden Zeit, ist eine umsatzsteuerliche Überprüfung und evtl. erforderliche Optimierung der Kooperationen jedoch von besonderer Bedeutung.