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Die Kunst, Künstler steuerlich zu fassen

Besteuerung ausländischer Künstler

Jeder kennt es: Ein Künstler erbringt eine künstlerische oder unterhaltene Darbietung auf einer Veranstaltung. In dem Fall, in dem der Künstler Steuerausländer ist, zieht die Zahlung einer Vergütung besondere steuerliche Pflichten für den inländischen Auftraggeber nach sich. Das gilt zum einen für Darbietungen, aber auch für die Rechteüberlassung. Hierzu folgender kurzer Überblick:

Quellensteuerabzug nach § 50a EStG

Regelmäßig besitzt Deutschland ein beschränktes „Einkommensteuerrecht“ an die im Inland gezahlten Vergütungen an im Ausland ansässige Künstler. Zur Vereinfachung der Steuererhebung (für den Staat) wird die Erhebung gesetzgeberisch in die Verantwortung des Auftraggebers gegeben, selbstredend haftungsbedroht, sollte dieses pflichtwidrig nicht oder unzutreffend erfüllt werden. Wichtig ist, dass diese Pflicht für jeden Auftraggeber gilt, unabhängig von seiner Rechtsform oder etwaiger steuerlicher Begünstigungen.

Grundsätzlich gilt, dass ab einer Gage von € 250 die Pflicht zur Einbehaltung und Abführung von Quellensteuern (15 %) besteht. Von dieser Pflicht kann lediglich dann Abstand genommen werden, wenn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen kein Steuerabzug zulässig ist oder der Kulturvereinigungserlass dies ermöglicht. In beiden Fällen sind entsprechende Bescheinigungen der Finanzverwaltung – die vor Zahlung vorliegen müssen – zwingend notwendig.

Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG

Darbietungen von ausländischen Künstlern sind regelmäßig auch im Inland umsatzsteuerpflichtig. Jeder Auftraggeber – der auch umsatzsteuerlicher Unternehmer oder eine juristische Person ist – hat die deutsche Umsatzsteuer in diesen Fällen als seine eigene Steuer nach § 13b UStG anzumelden und an die Finanzverwaltung abzuführen. Ein Recht auf korrespondierenden Vorsteuerabzug ergibt sich ggf. nach den allgemeinen Regelungen zur Vorsteuer.